Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Wegen Kokainsuch­t Hotels überfallen

Vor Gericht soll nun geprüft werden, ob der Angeklagte wegen seiner Sucht eventuell schuldunfä­hig war.

- VON WULF KANNEGIESS­ER

STADTMITTE Kokainsuch­t, daraus folgende Geldnot – und „eine gewisse Gedankenlo­sigkeit“bei einem Mitangekla­gten: Das waren laut Verteidigu­ng die Motive für zwei junge Männer, teils gemeinsam innerhalb von zehn Tagen im Oktober 2020 sechs bewaffnete Raubüberfä­lle auf Hotels in der Düsseldorf­er Innenstadt zu begehen. Das teilten die Anwälte der 21 und 20 Jahre alten Angeklagte­n am Donnerstag zu Prozessbeg­inn vor dem Landgerich­t mit.

Dabei gilt der 21-jährige Angeklagte als Haupttäter, der alle sechs Taten ausgeführt haben soll, seinem 20-jährigen Begleiter wird lediglich Beihilfe bei zwei dieser Hotelüberf­älle angelastet. Eigentlich habe der Hauptangek­lagte aber nicht durch Raubzüge mit Brotmesser oder Küchenbeil

auf sich aufmerksam machen wollen, sondern als Produzent von Musik und Videos. „Doch durch schlechten Umgang“, so einer seiner Anwälte, sei er Anfang 2020 dann mit Kokain in Kontakt gekommen und habe für die rasch wachsende Drogensuch­t immer mehr Geld gebraucht, sich dafür auch im Familienun­d Freundeskr­eis immer tiefer verschulde­t.

Bis er zuletzt nur noch Überfälle auf Hotelperso­nal als Ausweg angesehen habe, um seinen Rauschgift­konsum zu finanziere­n. Bei zwei dieser Taten habe der jüngere Kumpan aus „Gedankenlo­sigkeit“(so dessen Anwalt) mitgeholfe­n und als eine Art Sicherungs­posten dafür sorgen sollen, dass der 21-Jährige beim Raub nicht gestört würde. Der hat laut Geständnis bei der jetzt angeklagte­n Raubserie insgesamt knapp 1500 Euro erbeutet, indem er zunächst vorgab, nachts nach einem Hotelzimme­r zu suchen – dann aber plötzlich die Mitarbeite­r der Rezeption mit einem Messer oder einem Küchenbeil bedrohte und Geld verlangte. Seine Verteidige­r haben angeregt, durch einen Gutachter jetzt prüfen zu lassen, ob die Schuldfähi­gkeit des 21-Jährigen durch den Drogenkons­um zur Tatzeit beeinträch­tigt gewesen sein könnte. Der Prozess wird fortgesetz­t.

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