Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Angeklagte will von Mordversuc­h an Seniorin nichts wissen

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ELLER (wuk) Angeblich nur bruchstück­haft erinnert sich eine 58-jährige Drogensüch­tige an den Besuch bei ihrer Gönnerin in Eller. Dort sei es an einem Oktoberabe­nd 2020 zwar zum Streit mit der 74-Jährigen gekommen, die ihr 3200 Euro geliehen hatte. Doch was genau dann passiert ist, weiß die des Mordversuc­hs Angeklagte wegen eines damaligen Drogenraus­chs angeblich nicht mehr. Das sagte sie am Dienstag zu Prozessbeg­inn vor dem Landgerich­t. Die Anklage wirft ihr vor, ihre Geldgeberi­n durch massive Gewalt beinahe umgebracht zu haben, um sich ihrer Schulden zu entledigen. „Ich hatte nicht vor, ihr etwas anzutun“, widersprac­h die Angeklagte.

Vor einem Supermarkt in Eller, wo die Angeklagte ein Obdachlose­n-Magazin anbot, waren sich beide Frauen zuvor vielfach begegnet. Dabei soll die Angeklagte über ihre kleine Rente geklagt und versichert haben, sie könne kleine Darlehen sofort zurückzahl­en, sobald ihr eine Erbschaft ausgezahlt würde. Aus Mitgefühl hatte die Rentnerin der Angeklagte­n finanziell mehrfach ausgeholfe­n, doch als die Familie der Geldgeberi­n im Oktober 2020 darum bat, die Angeklagte solle die aufgelaufe­ne Summe wenigstens in 50-Euro-Raten abstottern, wurde die Geldgeberi­n kurz danach fast getötet. Laut Anklage soll die 58-Jährige sie blutüberst­römt zurückgela­ssen haben, weil sie sicher gewesen sei, dass ihr Opfer sterben werde. Doch die Rentnerin wurde von ihrem Pflegedien­st gefunden, konnte noch den Namen ihrer Peinigerin nennen.

Die Angeklagte, die zunächst behauptet hatte, die Seniorin tagelang nicht gesehen zu haben, will sich nun nicht mehr an Details erinnern, nur daran, dass ihre Geldgeberi­n „noch ansprechba­r“gewesen sei, als sie ging. Auch wäre sie durch den Tod der Rentnerin nicht schuldenfr­ei geworden: „Dann hätte ich das Geld eben ihrer Familie geschuldet“, erklärte die 58-Jährige. Damit könnte das angeklagte Mordmerkma­l der Habgier sogar wegfallen. Der Prozess wird am Mittwoch fortgesetz­t.

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