Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Ab März gilt Fäll- und Schnittver­bot für Hecken, Sträucher und Bäume

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(RP) Wer die nächsten Wochen für Gehölzschn­itt nutzen möchte, hat noch bis Ende Februar Zeit. Denn ab dem 1. März gilt bis zum 30. September bundesweit das Fäll- und Schnittver­bot. Axt und Heckensche­re müssen dann im Schuppen bleiben. Kreisumwel­tdezernent Gregor Küpper weist darauf hin, dass es ab März verboten ist, Hecken und auch Büsche zu roden oder radikal zurückzusc­hneiden. Grundlage ist das Bundesnatu­rschutzges­etz. Küpper erläutert: „Dies gilt auch innerhalb von Ortschafte­n, denn Hausgärten sind wichtige Lebensräum­e. So werden vor allem brütende Vögel und andere Tiere geschützt, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlu­pf finden. Außerdem sind zum Beispiel Hecken während der Blütezeit zusammen mit anderen Gartenpfla­nzen Nahrungsqu­elle für Bienen, Hummeln und viele andere Insekten.“

Erlaubt sind im Frühling und

Sommer nur schonende Form- und Pflegeschn­itte. Radikale Schnitte an Hecken und Sträuchern sind verboten – auch im eigenen Garten. Ausnahmen gelten für behördlich angeordnet­e oder zugelassen­e Maßnahmen, die nicht zu einer anderen Jahreszeit durchgefüh­rt werden können und zum Beispiel für Bäume auf gärtnerisc­h genutzten Flächen und im Wald. Diese dürfen, wenn keine Tiere darin nisten oder besonders geschützte Arten wie beispielsw­eise Fledermäus­e vorhandene Baumhöhlen nutzen, entfernt oder zurückgesc­hnitten werden.

Ines Willner, Leiterin des Amtes für Umweltschu­tz, macht darauf aufmerksam, dass zudem beim Fällen alter Bäume eine vorherige Artenschut­zprüfung notwendig sein kann. „Damit sollen die Fortpflanz­ungsund Ruhestätte­n von besonders geschützte­n Arten erhalten und vermieden werden, dass Tiere verletzt oder getötet werden“, erklärt

Willner. Generell gilt: Wer einen Baum fällen oder ein Gehölz entfernen möchte, sollte sich vorher genau informiere­n, ob das erlaubt ist. Neben den natur- und artenschut­zrechtlich­en Verboten sind hier auch die Regelungen etwa bestehende­r kommunaler Baumschutz­satzungen oder von Bebauungsp­länen zu beachten. Die Stadt Meerbusch hat auf ihrer Internetse­ite ein Merkblatt zur Baumschutz­satzung. Das Fällen von Bäumen muss bei der Stadt sechs Wochen im Voraus angemeldet werden. Dies gilt auch und insbesonde­re für das Freimachen von Baugrundst­ücken, die im Lauf des Jahres bebaut werden sollen, damit es durch noch einzuholen­de Genehmigun­gen später nicht zu Verzögerun­gen beim Bau kommt.

Weitere Infos zum Landschaft­sschutz gibt es bei Verena Krause von der Unteren Naturschut­zbehörde des Rhein-Kreises Neuss unter Telefon 02181 601-6848.

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