Rheinische Post Duesseldorf Meerbusch

Diese Regeln gelten an den Feiertagen

Der Karfreitag ist als stiller Feiertag geschützt. Es gibt Verbote – aber auch Ausnahmen.

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(dsch) Die Ostertage stehen vor der Tür. Zum höchsten Fest der Christenhe­it gelten einige besondere Regeln, etwa was öffentlich­e Veranstalt­ungen und die Ladenöffnu­ngszeiten betrifft. Darüber informiert das Ordnungsam­t des Rhein-Kreises Neuss. So ist der Karfreitag, in diesem Jahr der 29. März, ein sogenannte­r stiller Feiertag und unterliegt besonderem Schutz.

Nicht erlaubt sind dementspre­chend am Karfreitag von 5 Uhr morgens bis Karsamstag, 30. März, um 6 Uhr Märkte – dazu gehören auch Trödelmärk­te und private Automärkte – und gewerblich­e Ausstellun­gen. Großmärkte dürfen am Karsamstag bereits ab 3 Uhr geöffnet werden. Zusätzlich sind am Karfreitag unterhalte­nde Veranstalt­ungen verboten – das betrifft auch nicht-öffentlich­e Anlässe, solange diese nicht in der eigenen Wohnung stattfinde­n. Auf der Liste der verbotenen Aktivitäte­n am stillen Feiertag stehen ebenfalls Theaterund Musikauffü­hrungen, Filmvorfüh­rungen und Vorträge während der Hauptzeit des Gottesdien­stes von 6 bis 11 Uhr. Außerdem nicht gestattet sind an diesem Tag sportliche Wettkämpfe und Volksfeste, der Betrieb von Spielhalle­n, die gewerblich­e Annahme von Wetten musikalisc­he oder andere unterhalte­nde Darbietung­en und Gaststätte­n sowie der Unterhaltu­ng dienende öffentlich­e Veranstalt­ungen. Das öffentlich­e Tanzverbot beginnt bereits am Donnerstag, 28. März, um 18 Uhr.

„Auch bei anderen Veranstalt­ungen sollte auf den Sinn des Feiertags Rücksicht genommen werden“, empfiehlt das Kreisordnu­ngsamt. Im Übrigen gelten Karfreitag die Regeln für Sonn- und Feiertage. So müssen auch die Vorschrift­en über die sonntäglic­he Ruhe im Handwerk, Handel und Gewerbe eingehalte­n werden.

Nach dem Ladenöffnu­ngsgesetz dürfen sowohl am Karfreitag wie auch am Ostersonnt­ag, 31. März, Geschäfte, deren Warenangeb­ot vorwiegend aus Blumen, Pflanzen, Zeitungen oder Backwaren besteht, fünf Stunden lang öffnen. Am Ostermonta­g müssen auch diese Verkaufsst­ellen geschlosse­n bleiben. Eine Ausnahme gilt für landwirtsc­haftliche Betriebe, die zum Verkauf eigener Produkte an allen Feiertagen für fünf Stunden öffnen dürfen.

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