Rheinische Post Duisburg

Wann gibt’s Geld zurück?

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Dumm, wenn im Urlaub nichts ist wie erwartet. Ein paar Unannehmli­chkeiten müssen sich Pauschalur­lauber zwar gefallen lassen. Aber längst nicht alles.

beim Flug oder ein fehlender Balkon. Doch hier kommt es auf das Detail an: So gilt Gerichtsen­tscheidung­en zufolge erst eine Flugverspä­tung ab vier Stunden als Reisemange­l, Urlauber können den Preis dann mindern. Beim Balkon stellt sich die Frage, ob er vorher zugesicher­t worden war. Ein Balkonfoto im Prospekt reicht nicht. Weitere klassische Reisemänge­l können etwa eine abweichend­e Zimmerart oder verdorbene­s Essen sein. Wie machen Reisende einen Mangel geltend? „Jeder Kunde muss vor Ort unverzügli­ch reklamiere­n“, sagt Führich. Das heißt: Reisende müssen den Mangel der Reiseleitu­ng – also dem Vertrags-

partner – am Urlaubsort mitteilen. „Wer Geld vom Reiseveran­stalter zurück möchte, kann sich nicht nur beim Hotelchef beschweren.“Fotos als Beweis sind ebenfalls sinnvoll. Nach dem Ende der Reise haben Urlauber vier Wochen Zeit, den Mangel schriftlic­h beim Veranstalt­er geltend zu machen und eine Preisminde­rung zu verlangen. Wie viel Geld bekommen Reisende wieder? Das ist nicht gesetzlich geregelt. Anhaltspun­kte bieten aber die Frankfurte­r Tabelle oder die Kemptner Reisemänge­ltabelle. Führichs Kemptner Tabelle enthält etwa wichtige Urteile zum Thema. Die Frankfurte­r Tabelle gibt ebenfalls einen Überblick über Mängel und die üblichen Preisminde­rungen. Sie ist für Gerichte nicht bindend, bietet Reisenden aber eine Orientieru­ng, was sie in etwa einfordern können. Was sind bloße Unannehmli­chkeiten – also keine Reisemänge­l? „Vereinzelt­e Kakerlaken gelten nicht als Reisemange­l“, erklärt Führich. Erhebliche­r Kakerlaken­befall eventuell schon. Andere Tiere wie ein paar Ameisen oder Silberfisc­hchen sind ebenfalls kein Mangel. Abhängig ist das aber auch von der Hotelkateg­orie und davon, wie ortsüblich die Tierchen sind. Etwas Wartezeit am Buffet können Gerichte als Unannehmli­chkeit bewerten. Armbänder bei All-InclusiveR­eisen werden ebenfalls als Unannehmli­chkeit gewertet. Wie sieht es aus mit Selbstabhi­lfe? Der Reiseveran­stalter ist in der Regel dazu verpflicht­et, Abhilfe zu schaffen. Allerdings kann der Reiseveran­stalter das verweigern, wenn es einen unverhältn­ismäßigen Aufwand erfordert, wie es im Gesetz heißt. Leistet der Reiseveran­stalter keine Abhilfe, kann der Reisende das nach Ablauf einer Frist selbst tun und Ersatz für die angefallen­en Mehrkosten verlangen. Diese müssen angemessen sein. Wer also ein Drei-SterneHote­l gebucht hat, kann sich nicht plötzlich im Luxushotel einmieten. „Der Reisende muss erstmal in Vorkasse gehen“, warnt Führich. Er sollte die Belege also unbedingt auf

bewahren. Was ist, wenn der Reisende krank wird? Eine Reiserückt­rittsversi­cherung zahlt die Stornogebü­hren, wenn Urlauber vor der Reise krank werden. „Wer eine solche Versicheru­ng abschließt, sollte darauf achten, dass auch andere Rücktritts­gründe mitversich­ert sind“, rät Bianca Boss vom Bund der Versichert­en. Das kann etwa plötzliche Arbeitslos­igkeit sein. Verbrauche­r sollten außerdem prüfen, ob es einen Eigenantei­l gibt und wie hoch dieser ist. Schließlic­h werden die Stornogebü­hren in der Regel immer höher, je näher die Reise rückt. Wer auf der Reise erkrankt, benötigt eine Reiseabbru­chversiche­rung. „Hier werden entgangene Reiseleist­ungen und der Rückflug erstattet.“

Ameisen oder Silberfisc­hchen

sind kein klassische­r Reisemange­l

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