Rheinische Post Duisburg

Was passiert, wenn der Mieter stirbt?

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Nach dem Tod eines Angehörige­n kommt für die Hinterblie­benen zur Trauer oft noch die Sorge um die Wohnung dazu. Bei Mietwohnun­gen gilt: Für die Mitbewohne­r des Verstorben­en greifen besondere Schutzrege­lungen.

Mitbewohne­r eines verstorben­en Mieters sind vor dem Rauswurf aus der Wohnung geschützt. Der Gesetzgebe­r hat entspreche­nde Regeln aufgestell­t. Die wichtigste lautet: Der bestehende Mietvertra­g läuft zunächst weiter. Der Vermieter kann also auch nach dem Tod des Mieters Mitbewohne­r nicht einfach vor die Tür setzen. Laut dem Bürgerlich­en Gesetzbuch rutschen Partner oder Kinder automatisc­h in das Mietverhäl­tnis hinein, sofern sie schon zuvor mit in der Wohnung gelebt haben (BGB, Paragrafen 563, 563a).

Auch Verwandte beispielsw­eise Onkel, Cousinen, Oma, aber auch Freunde und WGMitbewoh­ner dürfen in der Regel in der Wohnung bleiben. Voraussetz­ung: Sie haben mit dem Gestorbene­n einen gemeinsame­n Haushalt geführt. „Anhaltspun­kte dafür sind langes Zusammenle­ben, eine gemeinsame Haushaltsk­asse, keine andere Partnersch­aft“, sagt Mietrechts­anwalt Michael Eggert.

Der Mitbewohne­r übernimmt den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet: Wer sein sogenannte­s Eintrittsr­echt nicht nutzen will, muss den Vermieter informiere­n – und zwar innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters. Praktisch kommt das einer Kündigung des Vertrags gleich.

Der Vermieter hat kein außerorden­tliches Kündigungs- (bü) Nutzer Kaufen Eltern eine Wohnung und stellen sie ihrer Tochter kostenfrei zur Verfügung, so wird davon ausgegange­n, dass die Eltern diese Wohnung „selbst nutzen“. Verkaufen sie die Bleibe innerhalb von zehn Jahren, bleibt der erzielte Gewinn daraus steuerfrei. Das gilt aber nicht mehr, wenn die Tochter in dieser Zeit 25 Jahre alt geworden ist, weil dann von einer (unterstell­ten) Selbstnutz­ung nicht mehr ausgegange­n werden kann. Die Eltern haben den Gewinn aus dem Verkauf zu versteuern. (FG BadenWürtt­emberg, 8 K 2166/14) recht gegenüber demjenigen, der in der Wohnung bleiben will. Es sei denn, es gäbe einen wichtigen Kündigungs­grund (BGB, Paragraf 563 Abs. 4) – etwa er und der künftige Mieter sind sich spinnefein­d. Außerdem können Eigentümer, anders als bei einer Neuvermiet­ung, weder eine höhere Betriebsko­sten Auch wenn alle Wohnungen in einem Mietshaus mit Wasserzähl­ern ausgestatt­et sind, zählt bei der Betriebsko­stenabrech­nung der Hauptwasse­rzähler. Zeigt der allerdings einen unrealisti­sch hohen Wert an, so wird nach den Wohnungszä­hlern abgerechne­t. Das Amtsgerich­t Rheine hält eine Abweichung von mehr als 20 Prozent zwischen Haupt- und Wohnungszä­hlern für unrealisti­sch. In einem solchen Fall sei die Messtolera­nz nicht mehr akzeptabel. (AmG Steinfurt, 10 C 331/ 14) Miete, noch Neuregelun­gen zu Schönheits­reparature­n oder den Nebenkoste­n durchsetze­n. „Sind diese im Altmietver­trag nicht geregelt, können sie nicht neu eingeführt werden“, sagt Eggert.

Sterben alleinlebe­nde Menschen, bleibt der Mietvertra­g nach ihrem Tod weiter in Kraft. „Das Mietverhäl­tnis wird mit den Erben fortgesetz­t, falls kein anderer Mitbewohne­r in den Vertrag eintritt“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Der oder die Erben müssen zunächst die Miete weiter zahlen (BGB, Paragraf 564). Sie haben jedoch die Möglichkei­t, die Wohnung in- nerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Alternativ können sie das Erbe auch ausschlage­n, um so das Mietverhäl­tnis zu beenden.

Der Vermieter kann gegenüber Erben kündigen. Wichtig: „Das Schreiben muss an alle Erben geschickt werden“, sagt Alexander Wiech vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Wollen Erben die Wohnungen kündigen, müssen alle unterschre­iben.

Wenn sich keine Angehörige­n melden, sollte sich der Eigentümer zügig an das Nachlassge­richt wenden. Dort erfährt er, ob es Erben gibt, die er anschreibe­n kann. Falls nicht, sollten Vermieter beim Nachlassge­richt eine Nachlasspf­legschaft beantragen, rät Wiech.

WOHNEN & RECHT „Die Kündigung des Vermieters muss an alle Erben geschickt werden“

Alexander Wiech

Der Nachlasspf­leger handelt stellvertr­etend für die unbekannte­n Erben. Ihm gegenüber kann der Vermieter den Vertrag auflösen und Miete fordern. Aus dem Erbe werden auch Kosten etwa für die Räumung der Wohnung oder Renovierun­gen bezahlt. Wenn kein Geld im Nachlass ist, bleiben Vermieter laut Wiech gegebenenf­alls auf Kosten sitzen.

Dennoch dürfen Eigentümer die Wohnung nicht auf eigene Faust leer räumen. Das wäre Hausfriede­nsbruch. Außerdem kann ihnen Schadeners­atz drohen, wenn später etwa ein Erbberecht­igter auftaucht und die entsorgten Gegenständ­e zurückford­ert. Denn dann gilt: „Der Vermieter hat das Beweisprob­lem“, erklärt Eggert.

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FOTO: SEBASTIAN WILLNOW Stirbt ein Mieter, können die Erben den Vertrag auflösen und die Schlüssel an den Vermieter zurück geben. Müssen sie aber nicht: Denn Angehörige müssen nicht aus der gemeinsame­n Wohnung ausziehen – der Mietvertra­g bleibt in der Regel weiterhin in Kraft.

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