Was in ein Beratungsprotokoll gehört
Wenn Kunden ein Wertpapier kaufen, haben sie Anspruch auf eine Dokumentation des Gesprächs.
DÜSSELDORF (RP) Seit Anfang 2010 sind Banken und Sparkassen in Deutschland verpflichtet, jedes Beratungsgespräch mit einem Kunden über den Kauf von Wertpapieren zu protokollieren. So steht es in Paragraf 34 des Wertpapierhandelsgesetzes. Das Ganze dient dem Schutz der Verbraucher. Der soll erstens anhand des Protokolls kontrollieren können, ob der Berater das Gespräch korrekt zusammengefasst hat. Und sollte es zweitens irgendwann zum Streit kommen, weil sich der Anleger von seinem Geldhaus falsch beraten fühlt, taugt das Protokoll auch als Beweis vor Gericht. Steht da nämlich zum Beispiel drin, dass der Verbraucher ausdrücklich ein möglichst risikoarmes Wertpapier kaufen wollte, die Bank ihm aber hochriskante Aktien verkauft hat, dann bestehen für den Investor gute Chancen auf Schadenersatz.
Die Verbraucherzentralen haben zusammengestellt, was im Protokoll stehen muss:
– der Anlass des Gespräches – die Dauer – die relevanten Informationen über die persönliche Situation des Kunden
– Angaben über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, um die es im Gespräch geht
– die Wünsche und Anlageziele des Kunden und deren Gewichtung – die Produktempfehlungen des Beraters sowie deren Begründung
Verbraucher sollten dieses Protokoll ausführlich lesen. Das hat nichts mit bösem Willen des Bankberaters zu tun, sondern damit, dass auch er Teile eines Gesprächs nicht mehr hundertprozentig in Erinnerung haben könnte. Da lässt sich auf Nachfrage unnötiger Ärger schon vorher vermeiden. Auf keinen Fall sollten Verbraucher dieses Protokoll nach der Beratung unterschreiben, raten die Verbraucherschützer. Das sei im Gesetz so nicht vorgesehen. Manche Bankberater bitten den Kunden trotzdem um eine Unterschrift, um sich abzu- sichern. Im Streitfall kann die Bank dann argumentieren, der Kunde sei mit dem Inhalt des Protokolls so einverstanden gewesen, was die Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche zumindest schwieriger macht. Für alle Fälle empfiehlt es sich, zu zweit zu einem Beratungsgespräch zu gehen.
In der Neufassung des Gesetzes ist übrigens auch die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung angepasst worden. Anleger hätten nun bis zu zehn (früher drei) Jahre Zeit, vor Gericht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen, so die Verbraucherzentralen. Diese Frist verkürzt sich allerdings, wenn der Anleger erkennt (oder erkennen muss), dass er falsch beraten wurde.
Verbraucher sollten das
Beratungsprotokoll nicht unterschreiben – das Gesetz sieht dies
auch gar nicht vor