Sechs Jahre Haft für grausamen Tod eines Babys
(bm) Alle Versuche der Verteidigung, auf den letzten Drücker noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu säen, blieben erfolglos. Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hatte gestern keinen Zweifel daran, dass nur der Angeklagte als Täter in Frage kommt. Weil er am 11. Oktober 2016 in Neuenkamp seinen drei Monate alten Sohn so heftig schüttelte, dass der Säugling kurz danach an schweren Hirnblutungen starb, verurteilte das Gericht den 21-jährigen Mann aus Neuenkamp zu sechs Jahren Gefängnis.
Um 18.12 Uhr hatte er eine Textnachricht verschickt, aus der hervorging, dass das Kind soeben ohnmächtig geworden sei. Die Mutter des Kindes, die die gemeinsame Wohnung etwa zwölf Minuten zuvor verlassen hatte, verständigte die Rettungskräfte. Als sie gegen 18.40 Uhr eintrafen, war das Kind bereits tot. Einstündige Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos.
Eine Gerichtsmedizinerin hatte in ihrem Gutachten keinen Zweifel gelassen, dass das Baby massiv geschüttelt worden sein muss. Die so ausgelösten Blutungen drangen bis in den Sehnerv und die Netzhaut vor. Bei der Obduktion hatte der Schädel des Kindes so unter Druck gestanden, dass die Gerichtsmediziner bei der Öffnung von einer kleinen Explosion überrascht wurden.
Die Auswirkungen der Tat, so die Meinung der Expertin, müssen sich bereits unmittelbar im Anschluss bemerkbar gemacht haben. Da der Angeklagte berichtete, er habe das Kind noch gesäubert und gefüttert, bevor er dessen dramatischen Zustand bemerkte, muss sich die Tat erst nach der Versorgung des Kindes ereignet haben. Zu diesem Zeitpunkt aber, so die Strafkammer, war der 21-Jährige seit einigen Minuten allein in der Wohnung, die die Mutter des Kindes gegen 18 Uhr verlassen hatte. „Es kommt also niemand anders als Täter in Frage“, so der Vorsitzende.
Der Angeklagte hatte während des zweimonatigen Hauptverfahrens geschwiegen. Viel mehr, als dass er bislang nur geringfügig vorbestraft war und es offenbar Spannungen in seiner Ehe gab, vermochten die Richter nicht zu seinen Gunsten zu werten. Strafschärfend wirkte sich aus, dass die Tat, die wie angeklagt als Körperverletzung mit Todesfolge geahndet wurde, „zum Nachteil eines wehrlosen Säuglings geschah“, so die Richter.