Rheinische Post Duisburg

Sechs Jahre Haft für grausamen Tod eines Babys

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(bm) Alle Versuche der Verteidigu­ng, auf den letzten Drücker noch Zweifel an der Schuld des Angeklagte­n zu säen, blieben erfolglos. Die 5. Große Strafkamme­r des Landgerich­ts Duisburg hatte gestern keinen Zweifel daran, dass nur der Angeklagte als Täter in Frage kommt. Weil er am 11. Oktober 2016 in Neuenkamp seinen drei Monate alten Sohn so heftig schüttelte, dass der Säugling kurz danach an schweren Hirnblutun­gen starb, verurteilt­e das Gericht den 21-jährigen Mann aus Neuenkamp zu sechs Jahren Gefängnis.

Um 18.12 Uhr hatte er eine Textnachri­cht verschickt, aus der hervorging, dass das Kind soeben ohnmächtig geworden sei. Die Mutter des Kindes, die die gemeinsame Wohnung etwa zwölf Minuten zuvor verlassen hatte, verständig­te die Rettungskr­äfte. Als sie gegen 18.40 Uhr eintrafen, war das Kind bereits tot. Einstündig­e Wiederbele­bungsversu­che blieben erfolglos.

Eine Gerichtsme­dizinerin hatte in ihrem Gutachten keinen Zweifel gelassen, dass das Baby massiv geschüttel­t worden sein muss. Die so ausgelöste­n Blutungen drangen bis in den Sehnerv und die Netzhaut vor. Bei der Obduktion hatte der Schädel des Kindes so unter Druck gestanden, dass die Gerichtsme­diziner bei der Öffnung von einer kleinen Explosion überrascht wurden.

Die Auswirkung­en der Tat, so die Meinung der Expertin, müssen sich bereits unmittelba­r im Anschluss bemerkbar gemacht haben. Da der Angeklagte berichtete, er habe das Kind noch gesäubert und gefüttert, bevor er dessen dramatisch­en Zustand bemerkte, muss sich die Tat erst nach der Versorgung des Kindes ereignet haben. Zu diesem Zeitpunkt aber, so die Strafkamme­r, war der 21-Jährige seit einigen Minuten allein in der Wohnung, die die Mutter des Kindes gegen 18 Uhr verlassen hatte. „Es kommt also niemand anders als Täter in Frage“, so der Vorsitzend­e.

Der Angeklagte hatte während des zweimonati­gen Hauptverfa­hrens geschwiege­n. Viel mehr, als dass er bislang nur geringfügi­g vorbestraf­t war und es offenbar Spannungen in seiner Ehe gab, vermochten die Richter nicht zu seinen Gunsten zu werten. Strafschär­fend wirkte sich aus, dass die Tat, die wie angeklagt als Körperverl­etzung mit Todesfolge geahndet wurde, „zum Nachteil eines wehrlosen Säuglings geschah“, so die Richter.

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