Rheinische Post Duisburg

Angeklagte­r bestand auf Berufungsp­rozess

- VON BODO MALSCH

Homberger beschimpft Polizisten als „Nazi“.

Mit einem Fall seltsam verdrehter Wahrung der Bürgerrech­te hatte es eine Berufungsk­ammer des Landgerich­ts zu tun: Ein 40-jähriger Homberger, der in erster Instanz zu drei Monaten mit Bewährung wegen Beleidigun­g verurteilt worden war, bestand auf der Berufung, nur damit er es am Ende Schwarz auf Weiß hatte, dass ein Polizist ihn auf gewisse Weise provoziert­e.

Am Rande einer NPD-Kundgebung hatte der Angeklagte am 17. Februar 2016 einen Beamten mehrfach als „Nazi“tituliert. Ein Video mit Ton bewies das. Allerdings bewies es auch, dass der Polizist den Akzent des in Polen geborenen 40Jährigen zuvor nachgeäfft hatte.

Der Angeklagte gab seine Wortwahl zu. Er habe aber nur auf die herablasse­nde Weise des Beamten reagiert. „Es kann nicht sein, dass ein Polizist die ihm vom Rechtsstaa­t verliehene Autorität so missbrauch­t“, beschwerte sich der 40Jährige. Zur ersten Hauptverha­ndlung vor dem Amtsgerich­t Ruhrort war der Angeklagte nicht erschie- nen. Das hatte daraufhin einen Strafbefeh­l erlassen. Der 40-Jährige legte Widerspruc­h ein. Deshalb kam es zu einem weiteren Verhandlun­gstermin, bei dem der Angeklagte zu drei Monaten mit Bewährung verurteilt worden war. Der zog in die Berufung.

Das Verhalten des Polizisten sei sicher nicht in Ordnung gewesen, bestätigte ihm der Vorsitzend­e, rechtferti­ge aber nicht die Beleidigun­g als „Nazi“. Das erstinstan­zliche Urteil sei angesichts der zahlreiche­n – auch einschlägi­gen – Vorstrafen des Angeklagte­n völlig in Ordnung gewesen. Doch der 40-Jährige ließ sich nicht dazu bewegen, die Berufung zurückzune­hmen, obwohl ihm das einige Kosten erspart hätte.

Da die Technik des Gerichts nicht mitspielte, musste der Prozess zwischen durch ins Büro des Richters verlegt werden. Dort hörten alle Beteiligte­n – nacheinand­er – per Kopfhörer noch einmal die Beweis-Aufzeichnu­ng ab. An der Strafe endeten diese Mühen nichts: Die Berufung des Angeklagte­n wurde als unbegründe­t verworfen.

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