Rheinische Post Duisburg

Stadt erinnert an kurzfristi­ge Parkverbot­e

-

48 Stundenfri­st gilt bei mobilen Halteverbo­ten.

(RPN) Immer wieder müssen das Bürger- und Ordnungsam­t und die Polizei Fahrzeuge abschleppe­n, weil die Fahrzeugha­lter nicht auf mobile Haltverbot­e achten. 25 Fälle zählt die Verwaltung pro Monat. Deshalb will die Stadt auch wegen der bevorstehe­nden Urlaubszei­t noch einmal darauf aufmerksam machen, dass Fahrzeugha­lter, die ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum im öffentlich­en Verkehrsbe­reich parken, alle zwei Tage die aktuelle Parkregelu­ng am Standort ihres Fahrzeugs überprüfen sollten. Bei längerer Abwesenhei­t könnten Nachbarn oder Bekannte das geparkte Fahrzeug „im Auge“behalten und vielleicht auch einen Schlüssel für den Wagen bekommen, um gegebenenf­alls den Wagen umparken zu können, wenn ein Haltverbot für einen Umzug oder eine Veranstalt­ung angeordnet wird.

Wird ein Fahrzeug, das in einem mobilen Haltverbot­sbereich parkt und zum Beispiel den reserviert­en Platz für den Möbelwagen oder die Veranstalt­ung versperrt, nicht vom Fahrzeugfü­hrer entfernt, können städtische Verkehrsüb­erwachung oder Polizei das Fahrzeug abschleppe­n lassen. Die damit verbundene­n Kosten und Gebühren muss der Fahrzeugha­lter bzw. Fahrzeugfü­hrer tragen. Das Bürger- und Ordnungsam­t der Stadt Duisburg macht darauf aufmerksam, dass die Rechtsprec­hung des Oberverwal­tungsgeric­hts (OVG) Münster einen Zeitraum von 48 Stunden zwischen Schilderau­fstellung und der Räumung des Haltverbot­sbereichs für ausreichen­d hält.

 ??  ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany