Cabrio durfte nicht aus Tiefgarage
Nun verklagt der 70-jährige Besitzer die Stadt und fordert Schadensersatz.
Kaum ein Auto wurde in den vergangenen Jahren so bekannt wie der Audi 80 K Cabrio von Heinz-Josef Heistermann. Die Stadt sperrte im November 2013 eine baufällige Tiefgarage an der Ottostraße, in der der Homberger seinen Flitzer abgestellt hatte. Nach seiner Rückkehr aus dem Winterurlaub in Spanien versuchte Heistermann vergeblich an sein Auto zu kommen. Erst ein halbes Jahr später wurde ihm gestattet, den verstaubten Sportwagen zu bergen. Nun verklagt der 70-Jährige die Stadt auf knapp 8000 Euro Schadenersatz. Gestern tauschten die Anwälte der beiden Seiten vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts ihre Argumente aus.
Rechtsanwalt Helmut Eckart Ziegler, der die Stadt vertritt, sieht auf deren Seite kein Verschulden. „Die Tiefgarage war baufällig. Es gab eine Ordnungsverfügung. Die Nutzer der Garage hatten drei Tage Zeit ihre Wagen zu entfernen.“Von einer Amtspflichtsverletzung könne keine Rede sein. Auch dem zuvor informierten Eigentümer der Tiefgarage sei es nicht gelungen, den Kläger zu erreichen.
„Das bestreiten wir doch alles gar nicht“, so Stephan Helk, der den Ca- brio-Halter vertritt. „Die Garage war in keinem guten Zustand, und der Halter des Wagens war bis Februar in Spanien.“Für seinen Mandanten beginne der Fall doch erst, als der nach seiner Rückkehr versucht habe, beim Bauordnungsamt die Erlaubnis zu bekommen, seinen Wagen herauszuholen. „Er ist immer wieder vertröstet worden. Passiert ist nichts.“
Ende Juli habe Heistermann die Nase voll gehabt und sich an ein TVBoulevard-Magazin gewandt. Ein Mediensturm setzte ein. „Kaum 14 Tage später bekam mein Mandant die Genehmigung, seinen Wagen zu holen.“Das sei schließlich am 24. September 2014 erfolgt. „Was den Kläger ärgert und was er nicht nachvollziehen kann, ist der Umstand, dass die Gefährdungslage im September kein Stück anders war als im Februar.“
Die Zivilrichterin hatte bereits auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hingewiesen, wonach dem Kläger kein Entgelt für einen Nutzungsausfall zustehen dürfe, da das Cabriolet nur ein Zweitwagen gewesen sei. Doch genau das sieht Anwalt Helk anders: „Mit dem Urteil wurde dem damaligen Kläger, der einige Wochen auf seine Harley verzichten musste, eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zugesprochen, obwohl er auch ein Auto hatte.“Helk sieht keinen Unterschied zwischen dem entgangenen Fahrspaß des Besitzers des Luxus-Zweirades und dem Cabrio-Vergnügen, um das sein Mandant während des Sommers gebracht wurde. „Sollten wir verlieren, werden wir das Oberlandesgericht fragen, was hier anders sein soll.“ Das Landgericht will am Montag, 28. August, eine Entscheidung verkünden.