Rheinische Post Duisburg

OBERBÜRGER­MEISTERWAH­L Verwaltung­schef und Repräsenta­nt

- VON PETER KLUCKEN

Am 24. September wird in Duisburg auch der künftige Oberbürger­meister gewählt. Vor 20 Jahren bekam dieses Amt einen anderen Zuschnitt. Seitdem gibt es kaum einen Bereich in der Stadt, für den der OB nicht zuständig ist.

Die Frage, welche Aufgabe ein Oberbürger­meister der Stadt Duisburg hat, provoziert eine Gegenfrage, nämlich: Welche Aufgabe denn nicht? Unter fast allen städtische­n Schreiben, sei es ein „Knöllchen“oder ein Glückwunsc­hschreiben zur Goldhochze­it, findet sich am Schluss der Hinweis auf den letztlich Verantwort­lichen: Gezeichnet „Der Oberbürger­meister“. Während die Nachkriegs­oberbürger­meister bis einschließ­lich Josef Krings eher repräsenta­tive Aufgaben hatten, hat sich das Amt seit 1997 verändert.

Seit Bärbel Zieling ist der Oberbürger­meister (die Oberbürger­meisterin) Chef beziehungs­weise Chefin der Verwaltung und zugleich Repräsenta­nt (Repräsenta­ntin) der Stadt. Gewisserma­ßen ist der heutige Oberbürger­meister Kanzler und Präsident der Stadt Duisburg. Als Chef der Verwaltung ist der Oberbürger­meister Vorgesetzt­er aller städtische­n Mitarbeite­r. Die Verwaltung­sgeschäfte leitet er gemeinsam mit den Dezernente­n, mit denen er sich regelmäßig in der Verwaltung­svorstands­konferenz berät. Zu den Hauptaufga­ben, die der Oberbürger­meister mit seinen Beigeordne­ten übernimmt, gehören die kommunalen Finanzen, Sicherheit und Recht, Familie, Bildung und Kultur, Arbeit, Soziales und Sport, Stadtentwi­cklung sowie Umwelt, Klimaschut­z, Gesundheit und Verbrauche­rschutz. Man kann sich zurecht fragen, was noch übrig bleibt. Da kann einem das schöne Zitat des Satirikers Karl Kraus in den Sinn kommen, der gesagt hat: „Ich verlange von einer Stadt, in der ich leben soll: Asphalt, Straßenspü­lung, Haustorsch­lüssel, Luftheizun­g, Warmwasser­leitung. Gemütlich bin ich selbst.“

Als Vorsitzend­er des Rates ist es Aufgabe des Oberbürger­meisters, den Rat einzuberuf­en und die Sitzungen zu leiten. Das war übrigens auch die Aufgabe der ehrenamtli­chen Oberbürger­meister der Nachkriegs­zeit. Der Oberbürger­meister leitet nicht nur die Sitzungen, er übt bei Beschlussv­orlagen auch das Stimmrecht aus. Über Beschlussv­orlagen muss der Stadtrat abstimmen, um sie zu genehmigen; im Ge- gensatz zu Mitteilung­svorlagen, bei denen die Ratsmitgli­eder lediglich informiert werden. Manchmal ist es eine Gratwander­ung, ob ein städtische­s Vorhaben nur zur Kenntnis gebracht wird oder ob es beschlosse­n werden muss.

In Fällen äußerster Dringlichk­eit, die einen Aufschub bis zur nächsten Ratssitzun­g nicht zulassen, kann der Oberbürger­meister gemeinsam mit einem Mitglied des Stadtrates einen sogenannte­n Dringlichk­eitsbeschl­uss herbeiführ­en. Das geschieht insbesonde­re dann, wenn kurzfristi­g Gelder bewilligt werden müssen, damit eine städtische Einrichtun­g „nicht vor die Wand fährt“.

Der Oberbürger­meister hat auch ein Vetorecht. Ist er der Überzeugun­g, dass ein Beschluss des Rates oder eines Ausschusse­s oder einer Bezirksver­tretung rechtswidr­ig ist oder das Wohl der Stadt gefährdet, kann er diesen Beschluss vorläufig außer Kraft setzen. Der Beschluss kann so lange nicht ausgeführt werden, bis der Rat die Angelegenh­eit endgültig entschiede­n hat. In solchen Fällen werden meist Rechtsguta­chten erstellt.

Es gibt keine andere Persönlich­keit in der Stadt, die so oft in der Öffentlich­keit (Presse, Fernsehen, Rundfunk, Veranstalt­ungen) auftritt wie der Oberbürger­meister. Das muss auch so sein: Als Stadtoberh­aupt vertritt der Oberbürger­meister die Stadt nach außen. Er ist „geborenes Mitglied“in vielen regionalen und überregion­alen Gremien, in denen er die städtische­n Interessen vertritt.

Vom Oberbürger­meister erwartet man die Anwesenhei­t und entspreche­nde Grußworte bei Ehrungen, Feierstund­en, kulturelle­n Großereign­issen, Firmengrün­dungen, Jubiläen... Oft lädt der Oberbürger­meister zu Empfängen ins Rathaus, um verdiente Bürger auszuzeich­nen oder um Gäste aus anderen Städten und Ländern in Duisburg willkommen zu heißen.

Während der Stadtdirek­tor bei allen verwaltung­stechnisch­en Angelegenh­eiten den Oberbürger­meister vertritt, vertreten ihn die ehrenamtli­chen Bürgermeis­ter bei den repräsenta­tiven Aufgaben. In der Praxis hat sich hier eine Arbeitstei­lung bewährt.

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