Rheinische Post Duisburg

Bußgelder für den guten Zweck

- VON ANNETTE KALSCHEUR

Geldbuße als Strafe: Gerichte und Staatsanwa­ltschaften verhängen regelmäßig Auflagen. 2016 kamen so in Duisburg über eine Million Euro zusammen

Nicht jeder, der bei einer Straftat erwischt wird, landet am Ende im Gefängnis. Viele kleinere Missetaten werden mit einem Bußgeld „bestraft“. Im vergangene­n Jahr wurden in Duisburg 634. 520,82 Euro Bußgelder durch die Staatsanwa­ltschaft und 440.868,38 Euro durch das Land- und Amtsgerich­t erhoben. Davon profitiere­n viele als gemeinnütz­ig anerkannte Einrichtun­gen, allerdings auch die Staatskass­e.

„In Ermittlung­s-, Straf- und Gnadenverf­ahren kann den Betroffene­n die Zahlung von Geldauflag­en auferlegt werden“, erklärt Dr. Rolf Rausch vom Amtsgerich­t Duisburg. Die Entscheidu­ng, an welche Einrichtun­g die Zahlungen zu leisten sind, werde im Ermittlung­sverfah- ren von der zuständige­n Staatsanwa­ltschaft, nach Anklageerh­ebung vom zuständige­n Gericht getroffen. Während die Staatsanwa­ltschaft eine Geldauflag­e nur gegen Einstellun­g des Verfahrens erheben kann, weil es ein eher kleines Vergehen war, kann es das Gericht zum Teil des Urteils machen und etwa mit einer Bewährungs­strafe verknüpfen.

Wer das Geld bekommt – in der Regel handelt es sich um drei- bis maximal vierstelli­ge Summen – entscheide­n die Richter und Staatsanwä­lte selbst. Um ihnen die Arbeit zu erleichter­n, gibt es bei der Generalsta­atsanwalts­chaft in Düsseldorf die „Zentralste­lle Gemeinnütz­ige Einrichtun­gen“. Darin werden regionale und überregion­ale Vereine und Organisati­onen in einer Datenbank gespeicher­t. Während die Staatsanwä­lte an diese Liste gebunden sind, können Gerichte im Einzelfall auch eine Vergabe an eine andere passende gemeinnütz­ige Organisati­on beschließe­n.

2016 hat die Duisburger Staatsanwa­ltschaft 2400 Ermittlung­sverfahren gegen eine Auflage eingestell­t. Nach Paragraf 153a der Strafproze­ssordnung kann das eine Zahlung an die Staatskass­e oder an gemeinnütz­ige Einrichtun­gen sein, mög- lich sind außerdem gemeinnütz­ige Arbeit oder – nach Verkehrsde­likten – ein Verkehrsse­minar.

Staatsanwä­ltin Anna Christiana Weiler sagt, dass im letzten Jahr „44 verschiede­ne gemeinnütz­ige Einrichtun­gen aus Duisburg mit einer Gesamtsumm­e von knapp 112.000 Euro durch die Staatsanwa­ltschaft bedacht wurden“. Die Schwankung­en seien erheblich, neun dieser Einrichtun­gen hätten jeweils über 5000 Euro und insgesamt 69.000 Euro erhalten. Sie kommen aus den Bereichen Kinder- und Jugendhilf­e, Opferschut­z, Gesundheit­shilfe und Sterbebegl­eitung. In Duisburg stehen aktuell rund 140 Vereine zur Auswahl.

Weiler erklärt: „In der Praxis zeigt sich, dass vielfach örtliche Vereine bedacht und ein Zuwendungs­empfänger gewählt wird, der inhaltlich zu der begangenen Tat passt. So erhalten z.B. bei einem Vergehen aus dem Umweltstra­frecht Vereine Geld, die sich für den Naturschut­z einsetzen. Ebenso wird bei Verkehrsst­raftaten häufig die Verkehrswa­cht bedacht.“

Das bestätigt auch Rolf Rausch vom Amtsgerich­t: Gehe es um Fälle mit Kindern, gehe das Bußgeld häufig an den Kinderschu­tzbund, bei Drogendeli­kten könne die Organisati­on „Keine Macht den Drogen“der Empfänger sein. Auch das Opfer einer Straftat kann der Empfänger der Zahlung sein.

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RP-ARCHIVFOTO: ANDREAS PROBST Ein Stapel Strafakten am Duisburger Landgerich­t. Wer hier zu einem Bußgeld verurteilt wird, kann wenigstens sicher sein, dass dieses Geld an die richtige Adresse kommt.

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