Rheinische Post Duisburg

Verspätung­en: EuGH urteilt zugunsten der Airlines

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LUXEMBURG (dpa) Der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH) hat der Entschädig­ung von Fluggästen bei Verspätung­en Grenzen gesetzt. Bei der für die Höhe einer Erstattung maßgeblich­en Entfernung zwischen Start- und Zielflugha­fen sei ausschließ­lich die Luftlinien­entfernung ausschlagg­ebend, entschiede­n die Luxemburge­r Richter. Wer statt eines Direktflug­es eine Umsteigeve­rbindung wählt und deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb kein Recht auf eine höhere Entschädig­ung.

Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr haben Fluggäste innerhalb der EU bei Flügen von 1500 Kilometern oder weniger Anspruch auf eine Entschädig­ung von 250 Euro. Ist die Entfernung weiter als 1500 Kilometer, beträgt die Entschädig­ung 400 Euro.

Im konkreten Fall hatten drei Fluggäste geklagt, die mit Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg gereist waren. Da die tatsächlic­h zurückgele­gte Flugstreck­e 1656 Kilometer betrug – 1173 Kilometer für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel, 483 Kilometer für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg –, hatten sie auf die höhere Zahlung gepocht. Nach dem Urteil ist aber für die Bestimmung nun allein die Luftlinien­entfernung von 1326 Kilometern zwischen Rom und Hamburg zu berücksich­tigen (Rechtssach­e C-559/16).

Die drei Flugreisen­den hatten zunächst vor dem Amtsgerich­t Hamburg auf eine Entschädig­ung geklagt. Das dortige Gericht hatte Luxemburg um eine grundsätzl­iche Klärung der Entfernung­sfrage gebeten.

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