Rheinische Post Duisburg

Widerrufsr­echt beim Online-Kauf

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Weihnachts­geschäft: Verbrauche­rzentrale warnt vor unbedachte­m Einkaufen.

(jlu) In den Läden des Einzelhand­els hat das Weihnachts­geschäft längst begonnen. Doch viele Kunden bestellen die Geschenke für ihre Liebsten mittlerwei­le im Internet. Die Vorteile liegen auf der Hand: Man kann gemütlich auf der Couch shoppen und sich die Ware bequem nach Hause liefern lassen. Doch gefällt das Geschenk einmal nicht, muss die Ware zurückgesc­hickt werden. Zu diesem Zweck informiert die Verbrauche­rzentrale Duisburg: „Der Widerruf einer Einkaufsto­ur in der virtuellen Welt verläuft in geordneten Bahnen, deren Regeln Käufer und Händler gleicherma­ßen beachten müssen.“Das Widerrufsr­echt tritt für 14 Tage ab dem Tag in Kraft, an dem Kunden die bestellten Waren wie gewünscht erhalten haben. Fehlt die Widerrufs-Info, startet die Frist erst von dem Tag an, an dem die Kunden ausdrückli­ch über das gültige Widerrufsv­erfahren belehrt wurden.

Wird ein Internet-Einkauf widerrufen, muss der Vertrag innerhalb von 14 Tagen rückabgewi­ckelt werden. Sprich: Innerhalb dieser Frist sollte die verschmäht­e Ware wieder in Richtung Händler unterwegs sein. In vielen Fällen ist es notwendig, eine Erklärung abzugeben, warum ein Paket zurückgesc­hickt wird. Das gilt vor allem bei Missfallen oder Desinteres­se an der Ware.

Händler können den Kaufpreis solange einbehalte­n, bis die Ware zurück bei ihnen eingetroff­en ist oder der Käufer einen Beleg für die Absendung vorlegen kann. Hat die Ware durch den Gebrauch des Kunden an Wert verloren, können Händler einen Wertersatz verlangen, wenn sie ihre Kundschaft zuvor ordnungsge­mäß über ihr Widerrufsr­echt informiert haben.

Die ursprüngli­ch bezahlten Versandkos­ten müssen Händler im Falle des Widerrufs in voller Höhe erstatten. Das gilt nicht für weitere Extras; zum Beispiel, wenn Käufer eine Expresslie­ferung gewählt haben. Händler können Kunden jedoch auch die Kosten für die Rücksendun­g der Ware aufbrummen. Allerdings müssen sie darauf vor Vertragssc­hluss klar und verständli­ch hinweisen.

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