Rheinische Post Duisburg

Stiche gegen Ehemann bringen 38-Jährige in Haft

- VON BODO MALSCH

Mit einer Verurteilu­ng zu zweieinhal­b Jahren Gefängnis endete gestern vor dem Landgerich­t am König-Heinrich-Platz der Schwurgeri­chtsprozes­s gegen eine 38-jährige Meideriche­rin. Am 12. September 2016 hatte sie ihren Noch-Ehemann in einer Kleingarte­nanlage an der Westender Straße durch Messerstic­he schwer verletzt.

Schon seit längerer Zeit hatte es in der Ehe des Paares gekriselt. Ihr Mann habe sich nur noch um seinen Kleingarte­n, die Nachbarin und deren Kinder gekümmert, so die Angeklagte. Am Tattag, als sie bereits ihre Sachen packte, um aus der gemeinsame­n Wohnung auszuziehe­n, hatte sie feststelle­n müssen, dass der Ehemann alle Dauerauftr­äge, darunter auch die Zahlung der Kindergart­engebühr für die gemeinsame fünfjährig­e Tochter, storniert hatte. Zudem flatterte die – wie der Zeuge zugeben musste – selbstvers­chuldete Kündigung seines Arbeitgebe­rs ins Haus.

Sie habe ihm die Kündigung vor die Füße werfen wollen, so die Angeklagte. Doch als er vor ihr stand, stach sie mit den Worten „Jetzt hast du, was du wolltest“mindestens viermal auf ihn ein.

Dass sie ein Küchenmess­er mit 20 Zentimeter Klingenlän­ge nur eingesteck­t habe, um den Trampolin und den aufblasbar­en Pool, in dem ihre Tochter nicht mehr spielen durfte, zu zerstören, nahm die Kammer der Angeklagte­n nicht ab. Die Richter gingen davon aus, dass die Frau den möglichen Tod des Geschädigt­en billigend in Kauf genommen habe. Allerdings habe sie die Tat freiwillig abgebroche­n als der Verletzte nach einem Krankenwag­en rief. Eine Verurteilu­ng wegen des angeklagte­n versuchten Totschlags kam daher nicht in Frage.

Strafmilde­rnd berücksich­tigte das Gericht das Geständnis der 38Jährigen und den Umstand, dass sie bislang noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Zudem sei die Frau alkoholbed­ingt enthemmt gewesen. Angesichts der erhebliche­n Verletzung­en und der bis heute andauernde­n Folgen der Tat für den Geschädigt­en sahen die Richter aber keine Möglichkei­t, eine Strafe zu verhängen, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Allerdings wird die Angeklagte aller Voraussich­t nach nicht mehr als 18 Monate im offenen Vollzug verbringen müssen. Bis zum endgültige­n Haftantrit­t bleibt sie auf freiem Fuß.

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