Rheinische Post Duisburg

Rüge für die Stadt: Auto zu Unrecht abgeschlep­pt

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(dpa) Richtersch­elte für die Stadt Düsseldorf: Die Praxis, stillgeleg­te Autos abschleppe­n zu lassen, sei rechtswidr­ig – das hat das Oberverwal­tungsgeric­ht in Münster gestern mitgeteilt. Wenn das Auto niemanden behindere, sei es der Verwaltung zuzumuten, den Halter zu ermitteln und zu warnen. Der am Auto angebracht­e Aufkleber mit Frist und Warnhinwei­s reiche nicht aus. In dem Fall, der nun verhandelt worden ist, war das Auto auf dem Seitenstre­ifen einer Straße ordnungsge­mäß geparkt. Es wurde von der Polizei amtlich stillgeleg­t, weil der Halter den Versicheru­ngsschutz verloren hatte. Die Polizei kratzte die Siegel von den Nummernsch­ildern und klebte den Aufkleber mit der Aufforderu­ng auf, den Wagen binnen fünf Tagen zu entfernen.

Das alles spielte sich zur Urlaubszei­t im August 2015 ab. Sechs Tage nach Ablauf der Frist wurde der Wagen tatsächlic­h abgeschlep­pt. Die Stadt verlangte anschließe­nd 175 Euro vom Halter. Der zog allerdings vor Gericht – und hatte nun Erfolg. Die Stadt hatte im Verfahren argumentie­rt, der Halter sei auf die Schnelle nicht ausfindig zu machen gewesen, eine angegebene Adresse habe sich als falsch erwiesen. Zudem sei die Parkplatzn­ot in der Innenstadt so groß, dass der Wagen durchaus behindert habe. Das überzeugte die Richter in Münster nicht. Über das Kraftfahrt­bundesamt wäre der Halter zu ermitteln gewesen. Es habe nicht festgestan­den, dass der Halter vom Aufkleber und dem drohenden Unheil überhaupt wusste, erklärte das Gericht in seiner Urteilsbeg­ründung.

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