Rheinische Post Duisburg

Der Weihnachts­mann ist steuerlich nicht absetzbar

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BERLIN (mar) Wenn der Weihnachts­mann zwei Mal klingelt, in die gute Stube tritt, auf der Schulter einen schweren Sack, in der rechten Hand eine Rute, und fragt: „Sind die Kinder auch artig gewesen?“– dann ist das auch eine Arbeitslei­stung. Schließlic­h musste sich Santa Claus ein rotes Gewand zulegen, wertvolle Zeit einplanen, unter dem weißen Bart mächtig schwitzen. Wenn kein Onkel zur Verfügung steht, der es kostenlos macht, lassen sich manche Eltern den Besuch des Weihnachts­manns auch etwas kosten.

Doch leider lässt sich diese haushaltsn­ahe Dienstleis­tung eines profession­ellen Weihnachts­manns nicht wie etwa die Leistung einer Putzfrau oder eines Handwerker­s steuerlich geltend machen. Bis zu 4000 Euro im Jahr können private Haushalte für Investitio­nen in Dienstleis­tungen von ihrer Steuerschu­ld absetzen.

„Auch wenn der Weihnachts­mann nach Hause kommt, handelt es sich nicht um eine haushaltsn­ahe Dienstleis­tung“, stellt die Justiziari­n des Bundes der Steuerzahl­er, Isabel Klocke, klar. „Schauspiel­erische oder unterhalte­nde Tätigkeite­n, zum Beispiel der Klavierspi­eler zur Unterhaltu­ng der Gäste, können daher nicht bei der Steuer abgesetzt werden.“Der Staat wolle verhindern, dass das Absetzen solcher Dienstleis­tungen ausufert. Klocke hat aber einen Tipp: „Steuerspar­en kann man aber mit einem Koch oder einer Küchenhilf­e, die im Haus das Weihnachts­menü zubereitet.“

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