Krank im Job – das ist wichtig
Wer aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann, muss dennoch einige Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber erfüllen – sonst droht sogar die Kündigung.
Es klingt ganz simpel: Ein Arbeitnehmer ist krank. Also meldet er das dem Arbeitgeber und kann sich in Ruhe auskurieren. Um die Details gibt es aber immer wieder Streit, manchmal sogar vor Gericht. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Krankschreibung: Wann muss der Arbeitnehmer sich krankmelden? Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“mitteilen – das regelt das Gesetz. „Das Gebot der Höflichkeit führt dazu, dass man das schon frühzeitig tun sollte, damit der Arbeitnehmer planen kann“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Aber spätestens vor dem üblichen Dienstantritt muss ich dem Arbeitgeber mitteilen, dass ich arbeitsunfähig bin.“ Muss der Arbeitgeber wissen, was ich habe? Nein. Es gilt grundsätzlich, zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden: „Wenn ich wegen meiner Krankheit meinen Job nicht mehr machen kann, bin ich arbeitsunfähig“, erklärt Markowski. Welche Krankheit der Arbeitnehmer hat, muss der Arbeitgeber nicht wissen. Auf welchem Weg muss sich der Arbeitgeber arbeitsunfähig melden? Das kann jeder Betrieb regeln, wie er will. Die erste Info des Arbeitnehmers ist aber oft formlos. Bei einem der größten (bü) Videoüberwachung Arbeitgeber geben sich auf gefährliches Terrain, wenn sie ihre Mitarbeiter per Videoüberwachung kontrollieren, ohne vorher darüber zu informieren. Diese Gefahr besteht nicht, wenn sie einen konkreten Verdacht haben, wo zum Beispiel Minusbeträge im Bereich „Personal“ihren Ursprung haben könnten. Die im konkreten Fall mit Zustimmung des Betriebsrats eingesetzten Videokameras brachten zutage, dass eine stellvertretende Filialleiterin sich per Leergutregistrierung 3,25 Euro aus der Ladenkasse in die eigene Tasche steckte. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das die fristlose Entlassung der Frau bestätigte. Maßgebend sei der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Im Fall einer stellvertretenden Filialleiterin wiege der Vertrauensbruch besonders schwer. (BAG, 2 AZR 848/15) Schichtwechsel Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter versetzen (hier von der Nachtschicht in die Wechselschicht), so braucht zuvor nicht zwingend ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebers auf Gründe gestützt wird, die im deutschen Arbeitgeber, der Deutschen Bahn, sieht man das auch so, wie eine Sprecherin erklärt: In der Regel melden sich kranke Arbeitnehmer dort direkt bei ihrer Führungskraft. Das könne per Mail, Anruf oder SMS erfolgen, je nachdem, welche die üblichen Kommunikationswege im Team sind und was für den Mitarbeiter möglich ist. Anders ist es bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt: Die muss dem Arbeitgeber im Original vorliegen. Wann muss die Bescheinigung beim Arbeitgeber sein? Auch das steht im Gesetz: Nach dem dritten Tag der Arbeitsun- Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Maßgebend sei, ob die Weisung des Arbeitgebers „insgesamt billigem Ermessen“entspreche. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zum Beispiel, dass für den betreffenden Mitarbeiter wegen seines Gesundheitszustandes die Wechselschicht weniger stressig sein würde als die Nachtschicht. (BAG, 10 AZR 47/17) Altersgrenze Sieht eine Betriebsvereinbarung vor, dass Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, ohne Angabe weiterer Gründe gekündigt werden kann, so hat es damit sein Bewenden. Betroffene können dagegen nicht mit der Begründung angehen, sie würden „wegen ihres Alters diskriminiert“und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei nicht beachtet worden. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung sowie den Hintergrund, weil Altersrentner als „deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen“seien als jüngere Arbeitnehmer, die unter Umständen lange auf eine Einstellung warten müssten. (BAG, 2 AZR 67/16) fähigkeit, also an Tag vier, muss die Bescheinigung beim Arbeitgeber sein. Das Wochenende zählt dabei mit. Wer am Freitag fehlt, muss am Montag also die Bescheinigung vorlegen. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber darf von der gesetzlichen Regelung abweichen und von Arbeitnehmern schon ab dem ersten Tag eine Bescheinigung verlangen oder im Arbeitsvertrag eine andere Frist festlegen. Was passiert, wenn die Bescheinigung zu spät kommt? Liegt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf der Arbeitgeber in diesem Zeitraum die Fortzahlung des Lohns verweigern. Wer zu krank ist, um zur Post zu gehen, sollte daher einen Boten schicken – etwa einen Freund oder Verwandten, der im Streitfall auch Zeuge sein kann. Denn es liegt „komplett im Risikobereich des Arbeitnehmers, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig beim Arbeitgeber ist“, sagt Fachanwalt Markowski. Wie muss ich mich verhalten, wenn ich krankgeschrieben bin? Der Arbeitnehmer darf alles tun, was seine Genesung nicht verzögert und seiner Krankheit angemessen ist. „Wenn jemand einkaufen geht, muss das nicht heißen, dass er sich genesungswidrig verhält oder gar nicht arbeitsunfähig war“, sagt Peter Mayer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das komme immer auf den konkreten Einzelfall an. „Wenn ich als Kraftfahrer tätig bin und den Arm gebrochen habe, kann ich meine Arbeitsleistung nicht erbringen, aber natürlich kann ich einkaufen gehen.“ Sollte der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit kommen, wenn er sich gut fühlt, aber noch krankgeschrieben ist? Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dokumentiert nur die vom Arzt erwartete maximale Dauer der Erkrankung. Wenn sich der Arbeitnehmer Nein. „Eine Kündigung ist nie eine Bestrafung für die Vergangenheit, sondern sie soll dazu führen, dass der Arbeitgeber vor unzumutbaren Belastungen in der Zukunft geschützt wird“, sagt Markowski. Das gilt auch bei Krankheit, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts MecklenburgVorpommern (Az.: 2 Sa 158/16) zeigt. Die Kündigung einer Anlagenfahrerin war demnach nicht rechtmäßig – obwohl sie in vier Jahren 400 Tage gefehlt hatte. Dafür gab es aber ganz unterschiedliche Gründe, vom eingeklemmten Nerv bis zu psychischen Problemen. Für das Gericht war damit nicht absehbar, dass die Arbeitnehmerin in Zukunft krankheitsanfällig ist.
Recht & Arbeit