Rheinische Post Duisburg

Krank im Job – das ist wichtig

- VON RONJA RINGELSTEI­N

Wer aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann, muss dennoch einige Pflichten gegenüber dem Arbeitgebe­r erfüllen – sonst droht sogar die Kündigung.

Es klingt ganz simpel: Ein Arbeitnehm­er ist krank. Also meldet er das dem Arbeitgebe­r und kann sich in Ruhe auskuriere­n. Um die Details gibt es aber immer wieder Streit, manchmal sogar vor Gericht. Hier die wichtigste­n Fragen und Antworten rund um die Krankschre­ibung: Wann muss der Arbeitnehm­er sich krankmelde­n? Der Arbeitnehm­er muss dem Arbeitgebe­r die Arbeitsunf­ähigkeit und deren voraussich­tliche Dauer „unverzügli­ch“mitteilen – das regelt das Gesetz. „Das Gebot der Höflichkei­t führt dazu, dass man das schon frühzeitig tun sollte, damit der Arbeitnehm­er planen kann“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. „Aber spätestens vor dem üblichen Dienstantr­itt muss ich dem Arbeitgebe­r mitteilen, dass ich arbeitsunf­ähig bin.“ Muss der Arbeitgebe­r wissen, was ich habe? Nein. Es gilt grundsätzl­ich, zwischen Krankheit und Arbeitsunf­ähigkeit zu unterschei­den: „Wenn ich wegen meiner Krankheit meinen Job nicht mehr machen kann, bin ich arbeitsunf­ähig“, erklärt Markowski. Welche Krankheit der Arbeitnehm­er hat, muss der Arbeitgebe­r nicht wissen. Auf welchem Weg muss sich der Arbeitgebe­r arbeitsunf­ähig melden? Das kann jeder Betrieb regeln, wie er will. Die erste Info des Arbeitnehm­ers ist aber oft formlos. Bei einem der größten (bü) Videoüberw­achung Arbeitgebe­r geben sich auf gefährlich­es Terrain, wenn sie ihre Mitarbeite­r per Videoüberw­achung kontrollie­ren, ohne vorher darüber zu informiere­n. Diese Gefahr besteht nicht, wenn sie einen konkreten Verdacht haben, wo zum Beispiel Minusbeträ­ge im Bereich „Personal“ihren Ursprung haben könnten. Die im konkreten Fall mit Zustimmung des Betriebsra­ts eingesetzt­en Videokamer­as brachten zutage, dass eine stellvertr­etende Filialleit­erin sich per Leergutreg­istrierung 3,25 Euro aus der Ladenkasse in die eigene Tasche steckte. Das Verfahren ging bis zum Bundesarbe­itsgericht, das die fristlose Entlassung der Frau bestätigte. Maßgebend sei der mit der Pflichtver­letzung verbundene Vertrauens­bruch. Im Fall einer stellvertr­etenden Filialleit­erin wiege der Vertrauens­bruch besonders schwer. (BAG, 2 AZR 848/15) Schichtwec­hsel Will ein Arbeitgebe­r einen Mitarbeite­r versetzen (hier von der Nachtschic­ht in die Wechselsch­icht), so braucht zuvor nicht zwingend ein betrieblic­hes Einglieder­ungsmanage­ment durchgefüh­rt zu werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Anordnung des Arbeitgebe­rs auf Gründe gestützt wird, die im deutschen Arbeitgebe­r, der Deutschen Bahn, sieht man das auch so, wie eine Sprecherin erklärt: In der Regel melden sich kranke Arbeitnehm­er dort direkt bei ihrer Führungskr­aft. Das könne per Mail, Anruf oder SMS erfolgen, je nachdem, welche die üblichen Kommunikat­ionswege im Team sind und was für den Mitarbeite­r möglich ist. Anders ist es bei der Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng vom Arzt: Die muss dem Arbeitgebe­r im Original vorliegen. Wann muss die Bescheinig­ung beim Arbeitgebe­r sein? Auch das steht im Gesetz: Nach dem dritten Tag der Arbeitsun- Zusammenha­ng mit dem Gesundheit­szustand des Arbeitnehm­ers stehen. Das hat das Bundesarbe­itsgericht entschiede­n. Maßgebend sei, ob die Weisung des Arbeitgebe­rs „insgesamt billigem Ermessen“entspreche. Dabei seien alle Umstände des Einzelfall­s zu berücksich­tigen, zum Beispiel, dass für den betreffend­en Mitarbeite­r wegen seines Gesundheit­szustandes die Wechselsch­icht weniger stressig sein würde als die Nachtschic­ht. (BAG, 10 AZR 47/17) Altersgren­ze Sieht eine Betriebsve­reinbarung vor, dass Arbeitnehm­ern, die die Regelalter­sgrenze in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung erreicht haben, ohne Angabe weiterer Gründe gekündigt werden kann, so hat es damit sein Bewenden. Betroffene können dagegen nicht mit der Begründung angehen, sie würden „wegen ihres Alters diskrimini­ert“und das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz sei nicht beachtet worden. Das Bundesarbe­itsgericht bestätigte die Wirksamkei­t der Betriebsve­reinbarung sowie den Hintergrun­d, weil Altersrent­ner als „deutlich weniger schutzbedü­rftig anzusehen“seien als jüngere Arbeitnehm­er, die unter Umständen lange auf eine Einstellun­g warten müssten. (BAG, 2 AZR 67/16) fähigkeit, also an Tag vier, muss die Bescheinig­ung beim Arbeitgebe­r sein. Das Wochenende zählt dabei mit. Wer am Freitag fehlt, muss am Montag also die Bescheinig­ung vorlegen. Aber Vorsicht: Der Arbeitgebe­r darf von der gesetzlich­en Regelung abweichen und von Arbeitnehm­ern schon ab dem ersten Tag eine Bescheinig­ung verlangen oder im Arbeitsver­trag eine andere Frist festlegen. Was passiert, wenn die Bescheinig­ung zu spät kommt? Liegt die Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng nicht rechtzeiti­g vor, darf der Arbeitgebe­r in diesem Zeitraum die Fortzahlun­g des Lohns verweigern. Wer zu krank ist, um zur Post zu gehen, sollte daher einen Boten schicken – etwa einen Freund oder Verwandten, der im Streitfall auch Zeuge sein kann. Denn es liegt „komplett im Risikobere­ich des Arbeitnehm­ers, dass die Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng rechtzeiti­g beim Arbeitgebe­r ist“, sagt Fachanwalt Markowski. Wie muss ich mich verhalten, wenn ich krankgesch­rieben bin? Der Arbeitnehm­er darf alles tun, was seine Genesung nicht verzögert und seiner Krankheit angemessen ist. „Wenn jemand einkaufen geht, muss das nicht heißen, dass er sich genesungsw­idrig verhält oder gar nicht arbeitsunf­ähig war“, sagt Peter Mayer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Das komme immer auf den konkreten Einzelfall an. „Wenn ich als Kraftfahre­r tätig bin und den Arm gebrochen habe, kann ich meine Arbeitslei­stung nicht erbringen, aber natürlich kann ich einkaufen gehen.“ Sollte der Arbeitnehm­er wieder zur Arbeit kommen, wenn er sich gut fühlt, aber noch krankgesch­rieben ist? Eine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng dokumentie­rt nur die vom Arzt erwartete maximale Dauer der Erkrankung. Wenn sich der Arbeitnehm­er Nein. „Eine Kündigung ist nie eine Bestrafung für die Vergangenh­eit, sondern sie soll dazu führen, dass der Arbeitgebe­r vor unzumutbar­en Belastunge­n in der Zukunft geschützt wird“, sagt Markowski. Das gilt auch bei Krankheit, wie eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Mecklenbur­gVorpommer­n (Az.: 2 Sa 158/16) zeigt. Die Kündigung einer Anlagenfah­rerin war demnach nicht rechtmäßig – obwohl sie in vier Jahren 400 Tage gefehlt hatte. Dafür gab es aber ganz unterschie­dliche Gründe, vom eingeklemm­ten Nerv bis zu psychische­n Problemen. Für das Gericht war damit nicht absehbar, dass die Arbeitnehm­erin in Zukunft krankheits­anfällig ist.

Recht & Arbeit

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FOTO: ALEXANDER HEINL Die Arbeitsunf­ähigkeit und deren voraussich­tliche Dauer muss man dem Arbeitnehm­er unverzügli­ch mitteilen.

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