Rheinische Post Duisburg

Auf die Kulanz der Händler angewiesen

- VON JAN LUHRENBERG

In den Tagen nach Weihnachte­n strömen viele Menschen in die Innenstadt, um Geschenke, die nicht gefallen haben, zurückzuge­ben. Ein Umtausch der Ware ist dabei allerdings keine Pflicht der Händler.

Jeder kennt die Situation: An Heiligaben­d liegen Geschenke unter dem Tannenbaum, die nicht den Geschmack des Beschenkte­n treffen. Für dieses Problem gibt es eine vermeintli­ch einfache Lösung: Die Ware wird umgetausch­t. Vor allem jetzt sind viele Menschen in der Innenstadt unterwegs. Doch nicht jeder möchte ein Geschenk zurückgebe­n. „Der Umtausch in der Zeit

„Die sichere Variante ist der Kassenbon“

Wilhelm Bommann

Geschäftsf­ührer Handelsver­band Niederrhei­n

nach Weihnachte­n ist leicht rückläufig“, beschreibt Wilhelm Bommann, Geschäftsf­ührer des Handelsver­bandes Niederrhei­n, einen Trend. „Es sind mittlerwei­le auch starke Verkaufsta­ge für den Handel.“Viele Kunden würden Gutscheine einlösen oder Geldgesche­nke ausgeben.

Grundsätzl­ich gebe es kein gesetzlich festgelegt­es Rückgabere­cht für den lokalen Handel. Die Rücknahme tadelloser Ware sei ein freiwillig­er Service des Einzelhand­els, der in sehr vielen Läden möglich ist, aber auch verweigert werden kann. „Ein Umtausch ist in der Regel Kulanzsach­e“, erklärt Bommann. Ware, die nicht gefällt oder in der falschen Größe gekauft wurde, muss somit nicht zurückgeno­mmen werden. Die Bedingunge­n für den Umtausch regelt jeder Händler individuel­l.

So können Kunden in manchen Geschäften binnen 14 Tagen umtauschen, in anderen länger oder kürzer. Der Verkäufer regelt ebenfalls, welche Gegenleist­ung der Kunde bei einem Umtausch bekommt. Es ist möglich, dass der Verbrauche­r das Geld zurückbeko­mmt oder einen Gutschein erhält. Kunden sollten auch beachten, dass viele Händler einen Kaufbeleg sehen wollen, bevor der Umtausch stattfinde­t. Es muss nachgewies­en werden, dass das Produkt in dem Geschäft oder einer Filiale der Kette gekauft wurde. „Geht der Kaufbeleg verloren, kann auch mit Zeugen belegt werden, dass die Ware in einem Geschäft erworben wurde“, sagt Bommann. „Die sichere Variante ist aber der Kassenbon.“

Der Kunde kann im Verkaufsge­spräch mit dem Händler absprechen, dass ein Umtausch zu bestimmten Bedingunge­n möglich ist, beispielsw­eise wenn das Produkt nicht gefällt. So sichert er sich bereits vor dem Kauf der Ware ab. „Wichtig ist, dass das Gespräch mit zuständige­m Personal abläuft“, erklärt Bommann. Darunter fallen Kassenpers­onal, Verkäufer, Filiallei- ter oder Inhaber. Diese Absprachen gelten bereits mündlich und müssen nicht schriftlic­h festgehalt­en werden. Allerdings ist auch in diesem Fall die Kulanz des Händlers entscheide­nd.

Es gibt auch Waren, die auf gar keinen Fall umgetausch­t werden können. Von der Rücknahme ausgeschlo­ssen sind in der Regel Tickets für terminiert­e Veranstalt­ungen wie Konzerte oder Theaterauf­führungen, Unterwäsch­e, Kosmetika, Blumen, entsiegelt­e CDs oder DVDs sowie personalis­ierte Geschenke, zum Beispiel individuel­l bedruckte TShirts. Auch Sonderange­bote, BWare und Reduzierte­s sind meist vom Umtausch ausgenomme­n. Das gilt auch für Geschenke, die bereits ausgepackt und gebraucht wurden.

Hat ein Geschenk allerdings offensicht­liche Mängel, dann ist gesetzlich geregelt, dass die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kaufdatum reklamiert werden kann. Das Produkt wird dann vom Händler ersetzt oder repariert. Er kann dem Kunden aber auch anbieten, den Preis zu senken. Gibt es nach dieser ersten Reklamatio­n weitere Gründe, sich beim Händler zu beschweren, dann darf jeder Kunde vom Kaufvertra­g zurücktret­en und bekommt sein Geld zurück.

Im ersten halben Jahr nach Erwerb der Ware läuft die Reklamatio­n problemlos ab. Danach kann der Verkäufer eine Forderung an den Kunden stellen. Dieser muss dann nachweisen, dass der Schaden an der Ware bereits beim Kauf vorhan- den war und nicht erst durch ihn selbst verursacht wurde. Eine Reklamatio­n ist auch ohne Kassenzett­el möglich. Stattdesse­n genügt ein anderer Beweis, wie ein Kontoauszu­g oder eine Kreditkart­enrechnung.

Für Geschenke, die im Internet bestellt wurden, gelten andere Regeln in Sachen Umtausch. Es ist festgelegt, dass Verbrauche­r ihre Ware in einem Zeitraum von zwei Wochen zurückgebe­n dürfen – und das sogar ohne Angabe von Gründen.

Laut Gesetz muss das Geschenk auch nicht mehr in der Originalve­rpackung stecken. Die Kosten für den Rückversan­d muss der Kunde tragen, jedoch werden sie durchaus häufig vom Online-Händler übernommen.

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