Rheinische Post Duisburg

Schnapsdie­b bewies bemerkensw­erte Markentreu­e

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Vor dem Amtsgerich­t brachte ihm das keine mildernden Umstände: Zwei Monate Gefängnis, die sich verlängern werden.

(bm) Immer den gleichen Kräuterlik­ör stahl ein 60-Jähriger aus Wanheimero­rt bei Discounter­n im Duisburger Süden; meist, wenn die Geschäfte morgens gerade erst geöffnet hatten. Die drei Gelegenhei­ten, bei denen er im Mai, Juni und November 2017 erwischt worden war, stellten wohl nur die Spitze des Eisbergs dar. Dass der Dieb bei seinen Taten eine solche Markentreu­e an den Tag legte, brachte ihm bei der Verhandlun­g vor dem Amtsgerich­t aber keine Pluspunkte.

Die kleinen Fläschchen, die der 60-Jährige mitgehen ließ, hatten einen Verkaufswe­rt von insgesamt 9,92 Euro. Deshalb lautete die Anklage auf Diebstahl geringwert­iger Sachen. Allerdings brachte der Angeklagte bereits ein Dutzend Vorstrafen, meist einschlägi­ger Art, mit. „Ich gebe das alles zu“, versuchte der 60-Jährige zu retten, was er glaubte, noch retten zu können. Und er wolle nun endlich – diesmal aber wirklich – eine Therapie gegen seine Alkohol- und Drogensuch­t antreten. „Das haben sie mir im Mai 2017 schon einmal erzählt“, bremste ihn die Strafricht­erin. „Damals habe ich ihnen Bewährung gegeben, weil sie angeblich am nächsten Tag eine Therapie antreten wollten. Warum ist da nichts draus geworden?“Die Antwort gab die Bewäh- rungshelfe­rin: Weil der Mann in einer Therapieei­nrichtung für Alkoholike­r antrat, kurz zuvor aber Drogen konsumiert hatte. „Da haben die ihn wieder nach Hause geschickt.“Zu einer weiteren, besser geeigneten Therapie kam der 60Jährige einige Monate später allerdings erst gar nicht. Und auch den Kontakt zu ihr habe der Angeklagte nur höchst unregelmäß­ig gehalten, wusste die Bewährungs­helferin zu berichten. Dafür hatte er aber nur eine Woche nach der jüngsten Verurteilu­ng erneut Schnaps geklaut. Die Strafricht­erin sah absolut keine Möglichkei­t mehr, dem Angeklagte­n eine weitere Bewährungs­chance einzuräume­n. Sie verurteilt­e den Wiederholu­ngstäter zu zwei Monaten Gefängnis. Die Zeit hinter Gittern wird sich, da der Widerruf zweier Bewährunge­n zu erwarten ist, um mehr als ein Jahr verlängern.

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