Rheinische Post Duisburg

Pflichten für Hausbesitz­er

- VON FALK ZIELKE

Wer eine Immobilie besitzt, muss darauf achten, dass seine Bäume, Dächer und Wege nicht zur Gefahr werden. Andernfall­s muss er haften.

Während des jüngsten Sturms hat der Baum im Garten nur ein paar Äste verloren. Aber hält er auch den nächsten Windböen stand? Eigentümer sind dazu verpflicht­et, mögliche Gefahrenqu­ellen auf ihrem Grundstück zu erkennen und zu beheben. Aber was genau bedeutet das? Welche Folgen kann es haben, wenn die Verkehrssi­cherungspf­lichten verletzt werden?

Antworten auf wichtige Fragen:

Was bedeutet die Verkehrssi­cherungspf­licht für Eigentümer konkret?

„Ich muss in meinem Haus und auf meinem Grundstück alles absichern, was ein vernünftig denkender und verständig­er Mensch als Gefahrenqu­elle erkennen würde“, sagt Beate Heilmann, Rechtsanwä­ltin und Mitglied im Geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Das kann zum Beispiel der Gartenteic­h auf einem nicht eingezäunt­en Grundstück sein, der Spielplatz eines Mehrfamili­enhauses oder ein Baum.

Sichern Eigentümer solche potenziell­en Gefahrenqu­ellen (bü) Glockengel­äut Das Läuten von Kirchenglo­cken zählt nicht als unzumutbar­e Geräuschbe­lästigung. Das gilt auch, wenn in der Kirche gar keine Gottesdien­ste mehr stattfinde­n und somit gar kein Ruf der Gläubigen mehr notwendig ist. So hielt das Oberverwal­tungsgeric­ht SachsenAnh­alt es einem Nachbarn für zumutbar, dass die Glocke eines Gotteshaus­es täglich um 18 Uhr läutet. Entscheide­nd sei es, dass der zulässige LärmGrenzw­ert von 85 Dezibel eingehalte­n werde (OVG SachsenAnh­alt, 2 L 33/14). nicht, können im Schadensfa­ll Ansprüche geltend gemacht werden. „Für Eigentümer und Vermieter ist das Nichteinha­lten der Verkehrssi­cherungspf­lichten mit sehr vielen Risiken behaftet“, sagt Heilmann.

Wie oft muss man mögliche Gefahrenqu­ellen kontrollie­ren?

Das hängt von der Gefahrenqu­elle und der potenziell­en Gefährdung ab. Das bedeutet: Einen morschen Baum, der aufs Nachbarhau­s fallen könnte, muss man regelmäßig im Auge behalten. Für einen frei stehenden, jungen Baum gilt das dagegen nicht unbedingt. Gartenhaus In einem gemeinsam genutzten Garten einer Wohneigent­ums-Anlage müssen Miteigentü­mer um Erlaubnis gefragt werden, wenn ein anderer Eigentümer eine Gartenlaub­e gegen ein Gartenhaus austausche­n möchte. Wird ein Gartenhaus ohne Erlaubnis aufgebaut, so muss es sogar wieder abgebaut werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn es die „Gesamtwohn­anlage“optisch beeinträch­tigt. Ist dies der Fall, muss es von den anderen Eigentümer­n nicht geduldet werden (AmG München, 484 C 22917/16). Bei einem Dach reicht es, alle paar Monate zu kontrollie­ren, ob sich etwas gelockert hat. Kündigt sich ein starker Sturm an, kann man vorher aber noch einmal nachschaue­n.

„Nach jedem Sturm steht auf jeden Fall eine Kontrolle von Dach und Bäumen an“, sagt Holger Schiller, Rechtsanwa­lt beim Verband Wohneigent­um. Er weist darauf hin, dass Immobilien­eigentümer neben Dachziegel­n und Regenrinne­n auch Aufbauten wie Schornstei­ne, Photovolta­ik-Anlagen, Antennen und Satelliten­schüsseln nicht vergessen sollten, wenn es darum geht, Sturmschäd­en zu erfassen.

Wie lässt sich beweisen, dass man seine Verkehrssi­cherungspf­licht erfüllt hat?

Der Eigentümer ist in der Beweispfli­cht. „Er muss nachweisen, dass er alle ihm zumutbaren Vorkehrung­en getroffen hat und somit tatsächlic­h nicht für den verursacht­en Schaden verantwort­lich gemacht werden kann“, sagt Schiller. So muss er Kontrollen vornehmen, die am besten schriftlic­h festgehalt­en werden.

Vermieter müssen ein sogenannte­s Pflichtenh­eft für ihr Gebäude und Grundstück führen. „Da gehören alle potenziell­en Gefahrenqu­ellen aufgeführt und genau festgehalt­en, wer diese wie oft kontrollie­rt“, sagt Heilmann.

Bei einem Sturm haben sich Dachziegel gelockert. Wie schnell muss man die Gefahrenqu­elle beheben?

„Im zumutbaren Rahmen so schnell wie möglich“, sagt Heilmann. Bekommt man nicht sofort einen Handwerker her, weil nach einem starken Sturm beispielsw­eise alle Dachdecker viel zu tun haben, muss man zumindest die Gefahrenst­elle absperren und ein Warnschild aufstellen. „Darauf sollte ganz genau stehen, worauf die Passanten aufpassen sollen“, rät die Expertin.

Befreit ein Schild „Auf eigene Gefahr“von den Verkehrssi­cherungspf­lichten?

„Nein, allein das Aufstellen eines solchen Warnschild­es reicht nicht“, sagt Holger Schiller. Man müsste die Gefahrenqu­elle zusätzlich noch entspreche­nd absperren. Sinnvoll kann ein solches Warnschild dennoch sein, mahnt es doch zu besonderer Vorsicht. „Das kann im Schadensfa­ll relevant werden, wenn es um die Frage des Mitverschu­ldens eines Geschädigt­en geht. So kann ein Hinweissch­ild etwaige Haftungsan­sprüche von den geschädigt­en Personen reduzieren.“

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FOTO: DPA Nach einem Sturm müssen Eigentümer ihr Haus auf mögliche Schäden kontrollie­ren.

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