Rheinische Post Duisburg

Grenzübers­chreitung

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Grenzüberg­änge dienen der legalen Überquerun­g von Staatsgren­zen sowie der routinemäß­igen Kontrolle des Personen- und Güterverke­hrs, um illegale Übertritte und Schmuggel zu verhindern. Sie können auch zur Abriegelun­g vom Nachbarlan­d genutzt werden.

Fuß- und Straßenver­kehr

Ein Grenzübert­ritt wird erst an einer Grenzüber- gangsstell­e legal. Das Gebiet zwischen den Kontrollst­ellen zweier Länder bezeichnet man als Niemandsla­nd. In den Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeich­net haben, ist das Überschrei­ten der Landesgren­zen auch abseits der Übergangss­tellen legal, es sei denn, es gelten zeitlich begrenzte Ausnahmere­gelungen.

Schienenve­rkehr

Um den Zugverkehr nicht aufzuhalte­n, pendeln Beamte zwischen den Grenzbahnh­öfen und kontrollie­ren bei laufender Fahrt. An den Bahnhöfen finden auch, falls notwendig, Lokomotivo­der Spurwechse­l statt. Im Schengen-Raum sind heute hauptsächl­ich noch die Tarifgrenz­punkte wichtig: Hier enden die Tarifzonen der jeweiligen nationalen Bahnbetrei­ber.

Luftverkeh­r

Obwohl der Luftraum eines Staates zu seinem Hoheitsgeb­iet gehört, gilt ein Luftreisen­der erst nach Passieren der Zoll- und Passkontro­lle am Flughafen als eingereist. Für ankommende Personen aus Nicht-Schengen-Staaten ist der Ankunfts- und Transitber­eich der Flughäfen rechtlich noch kein deutsches Staatsgebi­et, die Einreise kann ihnen noch verweigert werden.

Schifffahr­t

Seeschiffe gelangen in der Regel durch die Seegrenze in nationale Gewässer, bei der Binnenschi­fffahrt ist das Überfahren der Grenzen meist über bilaterale Abkommen geregelt. Freihäfen sind abgegrenzt­e Hafenberei­che, in denen Zölle und Steuern auf Waren nur erhoben werden, wenn diese ins Inland weitertran­sportiert werden. Mit dem Schengener Abkommen haben die deutschen Freihäfen an Bedeutung verloren oder wurden abgewickel­t.

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