Rheinische Post Duisburg

So kommt man an die Weiterbild­ung

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(dpa) Lebenslang­es Lernen ist in vielen Berufen und Branchen ein wichtiges Thema. Häufig sind Fortbildun­gen auch nötig, wenn etwa neue Technik oder neue Anforderun­gen den Berufsallt­ag verändern. Aber haben Arbeitnehm­er einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgebe­r ihnen eine Fort- oder Weiterbild­ungen bezahlt?

„Zwar haben Mitglieder des Betriebsra­tes Anspruch auf eine betrieblic­he Weiterbild­ung. Doch für Arbeitnehm­er gilt dieses Recht in der Regel nicht“, erklärt Barbara Reinhard, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. Allerdings können Betriebsve­reinbarung­en oder tarifliche Bestimmung­en davon abweichen. „Wer Interesse an einer Fortbildun­g hat, sollte sich im Betrieb zu den genauen Regelungen erkundigen“, rät Reinhard. Außerdem haben Arbeitnehm­er auch die Option, Bildungsur­laub zu nehmen – dazu gibt es in den einzelnen Bundesländ­ern unterschie­dliche Regelungen.

Etwas anderes gilt, wenn Arbeitgebe­r die Infrastruk­tur verändern – etwa eine neue Software im Büro einführen oder neue Maschinen im Betrieb anschaffen. „In solchen Fällen muss der Arbeitgebe­r seinen Beschäftig­en Schulungen anbieten, damit die Mitarbeite­r die geforderte Arbeitslei­stung erbringen können“, erklärt Reinhard.

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