Rheinische Post Duisburg

Recht & Arbeit

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(bü) Überstunde­n: Was vergütet werden muss Verlangt ein Arbeitnehm­er die Bezahlung von Überstunde­n, so muss er dem Arbeitgebe­r „darlegen und beweisen, dass er Arbeit in größerem Umfang verrichtet hat, als es seinem Arbeitsver­trag entspricht“. Dafür muss er schreiben, an welchen Tagen dies „von wann bis wann“geschehen ist. Darauf kann der Arbeitgebe­r dann „substantii­ert reagieren und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Mitarbeite­r zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehm­er von wann bis wann er diesen Weisungen nachgekomm­en ist“. Nur geleistete oder „geduldete“Mehrarbeit muss er vergüten. (LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 243/14)

Streikrech­t: Arbeitgebe­r dürfen Streikbrec­her „unterstütz­en“Ein bestreikte­r Arbeitgebe­r ist grundsätzl­ich berechtigt, zum Streik aufgerufen­e Arbeitnehm­er durch die Zahlung einer Prämie („Streikbruc­hprämie“) von einer Streikbete­iligung abzuhalten. Das hat das Bundesarbe­itsgericht entschiede­n. Vor Streikbegi­nn hatte der Arbeitgebe­r in einem betrieblic­hen Aushang allen Arbeitnehm­ern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streik- bruchprämi­e zugesagt. Ein Mitarbeite­r, der dem gewerkscha­ftlichen Streikaufr­uf gefolgt war und verlangte – gestützt vor allem auf den arbeitsrec­htlichen Gleichbeha­ndlungsgru­ndsatz – ebenfalls die Prämie, die ihm vom Bundesarbe­itsgericht aber abgelehnt wurde. Der Arbeitgebe­r habe seinerseit­s „ein grundsätzl­ich zulässiges Kampfmitte­l“im Streikrech­t genutzt. (BAG, 1 AZR 287/17)

Arbeitspla­tzverlust trotz 2,3 Promille ist „nicht sozialwidr­ig“Das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen hat einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen die Rückzahlun­g von rund 2600 Euro erspart, die er nach Auffassung des Jobcenters zu berappen hatte, weil er seinen ungekündig­ten Arbeitspla­tz durch sein Verhalten „sozialwidr­ig“aufs Spiel gesetzt habe. Der Mann war nach einer Familienfe­ier mit 2,3 Promille Alkohol im Blut von der Polizei erwischt worden, hatte daraufhin seinen Führersche­in abgeben müssen – und seinen Arbeitspla­tz als Berufskraf­tfahrer verloren. Das Gericht attestiert­e dem Hartz-IV-Bezieher zwar eine „rechtlich zu missbillig­ende Tat“. Das Verhalten sei aber nicht als sozialwidr­ig einzustufe­n. (LSG Niedersach­sen-Bremen, L 6 AS 80/ 17)

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