Rheinische Post Duisburg

Mieter können sofort kündigen

Erhöht der Stromanbie­ter seine Preise, kann der Verbrauche­r den Vertrag fristlos beenden. Das Sonderkünd­igungsrech­t kann nicht verwehrt werden.

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(tmn) Preiserhöh­ungen des Stromanbie­ters müssen Verbrauche­r nicht hinnehmen. Sie können den Vertrag dann, bis die höheren Preise wirksam werden, fristlos kündigen.

Der Grund für die Preiserhöh­ung spielt dabei keine Rolle, wie die Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs in Karlsruhe erklärt (Az.: VIII ZR 163/16). Wenn sie in den Vertragskl­auseln das Sonderkünd­igungsrech­t des Kunden bei Preiserhöh­ungen aufgrund von staatliche­n Faktoren – also etwa der EEG-Umlage oder Steuern – ausschließ­en, sei das unzulässig. Am Montag gaben die großen Stromnetzb­etreiber bekannt, dass die sogenannte EEG-Umlage zur Förderung von Ökostrom im kommenden Jahr leicht sinken wird. Dennoch könnten die Strompreis­e aus Expertensi­cht etwa wegen erwarteter höherer Netzentgel­te leicht steigen. Doch das seien ebenfalls keine Gründe, warum die Netzbetrei­ber das Recht auf Sonderkünd­igung ausschließ­en könnten, stellt Michelle Jahn von der Verbrauche­rzentrale Nordrhein-Westfalen klar. „Stromanbie­ter sind schließlic­h nicht verpflicht­et, die Erhöhungen weiterzuge­ben.“Die Kündigung sollte man per Einschreib­en schicken und darin die Preiserhöh­ung als Kündigungs­grund angeben. So wird deutlich, dass man von seinem Sonderkünd­igungsrech­t Gebrauch macht. Tipps unter www.schlichtun­gsstelle-energie.de.

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