Die letzte Ruhe für das Haustier
Wenn das geliebte Haustier stirbt, kann man es im Garten oder auf Tierfriedhöfen bestatten – oder die Asche in Urnen zu Hause aufbewahren.
Für viele Menschen ist das Heimtier ein wichtiges Familienmitglied. Sie genießen die gemeinsame Nähe, echte Zuneigung und viele fröhliche Stunden. Es ist daher sehr traurig, wenn das Miteinander endet und der tierische Partner stirbt. Die Herrchen wünschen sich dann einen würdevollen Abschied, für den es verschiedene Möglichkeiten gibt. „Während der eine eher eine körperliche Bestattung seines Haustieres wünscht und einen schönen Sarg mitsamt liebevoller Grabgestaltung wählt, wollen andere die Asche ihres Tieres in einer geschmackvollen Urne wissen“, erklärt Gabriele Metz, Pressesprecherin des Bundesverbands der Tierbestatter. „Diese findet wahlweise auf dem Tierfriedhof oder aber Zuhause einen würdigen Platz.“
Rund 1,3 Millionen Hunde und Katzen versterben pro Jahr. Nur die Hälfte wird auf Privatgrundstücken beerdigt, ein Großteil der verbleibenden Tiere wird in Krematorien verbrannt. Rund 10.000 Tiere erhalten eine körperliche Beisetzung auf einem Tierfriedhof, Tendenz steigend. Würdevolle Tierbestattungen gibt es seit mindestens 10.000 Jahren, erste Spuren führen nach Israel und Zypern. Auch im Mittelalter und in der Renaissance ließen viele Könige ihre Tiere beerdigen. Die Neuzeit der Tierbestattungen begann 1899 mit dem Cimetière des Chiens in Paris. In Deutsch- land legten zuerst Tierheime kleine Friedhöfe an. Nach einigen Privatinitiativen folgte vor fast 40 Jahren das erste deutsche Tierkrematorium in München. „Inzwischen gibt es bundesweit fast 30 Krematorien und rund 120 Tierfriedhöfe“, weiß Gabriele Metz. Im Schnitt schlägt ein Tiergrab durchschnittlich mit 125 Euro für die Beisetzung und 75 Euro Pflegekosten jährlich zu Buche. Bei einer Einzelkremierung fallen für eine kleine Katze oder einen kleinen Hund rund 200 bis 300 Euro an, dazu kommt der Preis der Urne.
Heute ist sogar die gemeinsame Bestattung mit dem geliebten Haustier kein Wunschtraum mehr. „Insbesondere Senioren äußern oft den Wunsch nach einer gemeinsamen Beisetzung“, sagt Oliver Wirthmann, Diplom-Theologe, Pressesprecher vom Bundesverband Deutscher Bestatter und Geschäftsführer Kuratorium Deutsche Bestattungskultur. Auf welchen Friedhöfen die gemeinsame Bestattung möglich ist, entscheiden die Betreiber der Friedhöfe. „Dies muss in den jeweiligen Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden sowie der kirchlichen Träger festgelegt werden“, er- klärt Oliver Wirthmann. Ist die gemeinsame Bestattung in der Nähe nicht möglich, lohnt sich ein frühzeitiges Gespräch mit der Gemeinde, da auf Antrag mehrerer Bürger die Friedhofssatzung geändert werden kann.
Rechtlich steht laut Experten des Industrieverband Heimtierbedarf IVH der gemeinsamen Bestattung nichts im Weg, da das Tier als Grabbeigabe definiert wird. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, dass ein menschlicher Leichnam oder dessen Asche bereits zuvor begraben wurde. Stirbt das Tier zuerst, sollten Halter die Asche des Haustieres in einer Urne aufbewahren und nach ihrem eigenen Ableben als Grabbeigabe in die gemeinsame Ruhestätte nehmen. Die Einäscherung des verstorbenen Tieres ist Voraussetzung für die gemeinsame Grabstätte. Außerdem müssen Einäscherung und Überführung streng getrennt nach Mensch und Tier erfolgen.
Wer sein Tier ganz in der Nähe wissen will, kann kleine Tiere wie Vögel, Hamster oder Kaninchen auf einem Privatgrundstück bestatten. „Auch Katzen oder kleine Hunde sind in der Regel kein Problem“, weiß Gabriele Metz. „Sobald es sich um ein großes Tier wie einen deutschen Schäferhund handelt, stoßen Tierhalter an gesetzliche Grenzen.“Im Zweifelsfall sollten Halter auf jeden Fall die Kommune oder Gemeindeverwaltung kontaktieren, bevor sie zum Spaten greifen. In der Nähe von Wasser- und Naturschutzgebieten gelten strenge Regeln und auf gemieteten Grundstücken ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. „Auf öffentlichen Flächen ist die Bestattung von Haustieren verboten“, warnt Metz. „Generell ist es ratsam, einen Abstand von mindestens zwei Metern zur Grundstücksgrenze einzuhalten und das Tier rund einen Meter tief zu bestatten.“