Rheinische Post Duisburg

Falsche Überwachun­gskamera

Selbst eine echt aussehende Attrappe im Hauseingan­g müssen Mieter nicht hinnehmen. Aber es gibt Ausnahmen.

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(tmn) In und an Häusern werden immer häufiger Videokamer­as installier­t. Eine Überwachun­gskamera im Hauseingan­g müssen Mieter allerdings nicht unbedingt hinnehmen – selbst wenn es sich nur um eine echt aussehende Attrappe handelt. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin hervor (Az.: 67 S 73/18), auf die die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“(Ausgabe 10/2018) des Deutschen Mieterbund­es hinweist.

Ein Mieter hatte in diesem Fall erfolgreic­h auf eine Entfernung der angebracht­en Attrappe geklagt.

Auch wenn es sich um keine funktionie­rende Kamera handelt, müssten Mieter, Besucher und auch unbeteilig­te Dritte dennoch eine Überwachun­g aufgrund von Verdachtsm­omenten fürchten, heißt es in der Begründung des Gerichts. Dieser sogenannte Überwachun­gsdruck könnte dazu führen, dass Menschen nicht mehr unbefangen handeln. Dies gilt auch bei Attrappen, wenn sie nicht eindeutig als solche zu erkennen sind - was in diesem Rechtsstre­it der Fall war, so der Deutsche Mieterbund.

Eigentümer können in Ausnahmefä­llen berechtigt sein, eine Kamera-Attrappe im Hausflur eines Mehrfamili­enhauses anzubringe­n. Aber nur, wenn die dauerhafte Gefahr von schwerwieg­enden Schädigung­en besteht. Leichte Sachbeschä­digungen wie Graffiti oder auch leichte Diebstähle zählten nicht dazu.

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