Rheinische Post Duisburg

Rabatt beim Autokauf muss versteuert werden

Ist der Arbeitnehm­er nicht beim Autohaus angestellt, ist er von der Abgabe befreit.

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(tmn) Gewährt ein Hersteller Arbeitnehm­ern Preisvorte­ile beim Autokauf, müssen sie diese grundsätzl­ich versteuern. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehm­er nicht direkt bei dem Autoherste­ller angestellt ist? Arbeitet er für ein anderes Unternehme­n, handelt es sich um keinen steuerpfli­chtigen Arbeitsloh­n. Das entschied zumindest das Finanzgeri­cht Köln in einem am Montag veröffentl­ichten Urteil (Az.: 7 K 2053/17). Mit dem Urteil stellten sich die Richter gegen ein Schreiben des Bundesfina­nzminister­iums, wonach Preisvorte­ile auch für Mitarbeite­r wirtschaft­lich verbundene­r Unternehme­n wie ein steuerpfli­chtiger Arbeitsloh­n zu behandeln sind.

In dem verhandelt­en Fall hatte der Mitarbeite­r eines Zulieferer­betriebes Rabatte für den Kauf seines Neuwagens bekommen. Der Autoherste­ller erließ ihm zudem die Überführun­gskosten von 700 Euro für den Wagen. Der Zulieferbe­trieb ist zu 50 Prozent an dem Hersteller beteiligt. Das zuständige Finanzamt behandelte diese Vorteile als steuerpfli­chtigen Arbeitsloh­n. Das sahen die Richter anders. Ihrer Auffassung nach wurde der Rabatt aus wirtschaft­lichem Verkaufsin­teresse und nicht für die Arbeitslei­stung gewährt - dahinter stecke eine Marketingm­aßnahme. Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision ein. Nun muss der Bundesfina­nzhof dazu entscheide­n. Wurden im Steuerbesc­heid Rabatte als steuerpfli­chtiger Arbeitsloh­n gewertet, können Betroffene beim Finanzamt beantragen, dass ihr Fall bis zur Entscheidu­ng ruht. Dabei sollten sie auf das laufende Verfahren verweisen.

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FOTO: DPA Auch firmenfrem­de Mitarbeite­r erhalten Preisvorte­ile.

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