Rabatt beim Autokauf muss versteuert werden
Ist der Arbeitnehmer nicht beim Autohaus angestellt, ist er von der Abgabe befreit.
(tmn) Gewährt ein Hersteller Arbeitnehmern Preisvorteile beim Autokauf, müssen sie diese grundsätzlich versteuern. Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht direkt bei dem Autohersteller angestellt ist? Arbeitet er für ein anderes Unternehmen, handelt es sich um keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das entschied zumindest das Finanzgericht Köln in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 7 K 2053/17). Mit dem Urteil stellten sich die Richter gegen ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Preisvorteile auch für Mitarbeiter wirtschaftlich verbundener Unternehmen wie ein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
In dem verhandelten Fall hatte der Mitarbeiter eines Zuliefererbetriebes Rabatte für den Kauf seines Neuwagens bekommen. Der Autohersteller erließ ihm zudem die Überführungskosten von 700 Euro für den Wagen. Der Zulieferbetrieb ist zu 50 Prozent an dem Hersteller beteiligt. Das zuständige Finanzamt behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das sahen die Richter anders. Ihrer Auffassung nach wurde der Rabatt aus wirtschaftlichem Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung gewährt - dahinter stecke eine Marketingmaßnahme. Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision ein. Nun muss der Bundesfinanzhof dazu entscheiden. Wurden im Steuerbescheid Rabatte als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet, können Betroffene beim Finanzamt beantragen, dass ihr Fall bis zur Entscheidung ruht. Dabei sollten sie auf das laufende Verfahren verweisen.