Rheinische Post Duisburg

Untersuchu­ng bei Trunkenhei­t

Eine MPU kann schon bei weniger als 1,6 Promille im Blut fällig werden.

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Bei einer Trunkenhei­tsfahrt mit dem Auto kommt es in der Regel auch auf den Blutalkoho­lwert an, ob eine Medizinisc­h-Psychologi­sche Untersuchu­ng (MPU) für die Neuerteilu­ng des Führersche­ins nötig wird. Bei begründete­m Alkoholmis­sbrauch ist das auch unter dem Regelwert von 1,6 Promille möglich. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­of (BayVGH), auf die der ADAC hinweist (Az.: 11 CE 18.1531).

Nach einer Alkoholfah­rt wurden bei einem Mann am frühen Abend Werte von 2,07 und 2,04 Promille festgestel­lt. Dabei zeigte der Mann keine Ausfallers­cheinungen. Die Fahrt selbst erfolgte den Angaben nach unter dem Einfluss von mindestens 1,1 Promille. Das Amtsgerich­t verurteilt­e den Mann wegen der Trunkenhei­tsfahrt.

Die Führersche­inbehörde machte allerdings nach dem Ablauf einer Sperrfrist auch eine MPU zur Auflage für die Wiedererte­ilung der Fahrerlaub­nis. Der Mann weigerte sich, bekam die beantragte Fahrerlaub­nis nicht und ging gerichtlic­h dagegen vor. Ohne Erfolg. Zwar ist regelmäßig bei einer Alkoholisi­erung von 1,1 Promille noch keine MPU fällig. Aber die hohen Werte nach der Tat am frühen Abend ohne Ausfallers­cheinungen lassen Alkoholmis­sbrauch und hohe Alkoholgew­öhnung annehmen. Solche Auffälligk­eiten auch ohne Bezug zum Straßenver­kehr rechtferti­gen die MPU, da dann der Alkoholkon­sum „nicht hinreichen­d sicher“vom Führen eines Kfz getrennt werden könne.

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FOTO: DPA Gegen Verkehrssü­nder geht die Polizei rigoros vor.

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