Rheinische Post Duisburg

Welche Pflichten haben Erben beim Verkauf?

Verkäufer einer Immobilie können nicht für Mängel haftbar gemacht werden, die sie nicht kennen. Das hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf bestätigt.

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(RPS) Die Vermögensw­erte der Deutschen steigen stetig. Aktuellen Studien zufolge sollen in den Jahren bis 2027 jeweils rund 87 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden. Ein großer Teil dieses Vermögens besteht in Immobilien­besitz. Dabei handelt es sich natürlich nicht ausschließ­lich um Renditeobj­ekte, sondern vielfach um ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumsw­ohnung.

„Häufig werden diese Immobilien der Eltern im Erbfall verkauft. Doch gerade dann, wenn Erben das Haus nicht selbst bewohnt waren, ist ihnen der Zustand oftmals nicht in allen Details bekannt. Das kann beim Verkauf zu Problemen führen“, sagt der Mönchengla­dbacher Rechtsanwa­lt Tim Banerjee (Banerjee & Kollegen). Er hat in genau einem solchen Fall ein wesentlich­es Urteil vor dem Oberlandes­gericht Düsseldorf erstritten. Die Richter des 24. Zivilsenat­s haben fest- gestellt, dass Verkäufer einer Immobilie nicht für Mängel haftbar gemacht werden können, die sie nicht kennen. Konkret ging es um die Frage, welche Prüfungspf­lichten einen Erben eines Hauses beim Verkauf treffen.

Die Antwort: „Keine. Es handelt sich bei der Versicheru­ng – versteckte Mängel seien nicht bekannt – nicht um eine Versicheru­ng ‚ins Blaue hinein‘, wenn doch Mängel vorliegen. Will heißen: Ein Haftungsfa­ll liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer vorsätzlic­h getäuscht hat“, erläutert Tim Banerjee, der seine Mandanten regelmäßig bei immobilien- und vertragsre­chtlichen Fragestell­ungen berät.

Im verhandelt­en Fall hatte eine Erbengemei­nschaft im Jahr 2013 das Haus der Eltern veräußert. Dort hatte es 2012 einen durch die Versicheru­ng regulierte­n Wasserscha­den gegeben. Etwas später kam es zu Feuchtigke­itsschäden, sodass die Käufer die Erbengemei­nschaft dafür haftbar machen wollten – die Schäden seien zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bekannt gewesen, die Verkäufer hätten eine Versicheru­ng über den mängelfrei­en Zustand des Hauses eben „ins Blaue hinein“getätigt. Ein Sachverstä­ndiger hat Sanierungs­kosten von mehr als 57.000 Euro errechnet.

„Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hat daraufhin festgestel­lt, dass Arglist ausscheide und damit der wirksam vereinbart­e Ausschluss der Sachmän- gelhaftung greife. Solange es keine konkreten Anhaltspun­kte für arglistige­s Verhalten gibt, scheidet eine Haftung beziehungs­weise eine Gewährleis­tungspflic­ht des Verkäufers aus“, kommentier­t Tim Ba- nerjee das von ihm erstritten­e Urteil.

Für den Immobilien­rechtler bedeutet das OLG-Urteil mehr Rechtssich­erheit für Verkäufer. „Durch die Bestätigun­g des Oberlandes­ge- richts Düsseldorf wird es jetzt für Käufer erheblich schwierige­r, sich auf Sachmängel zu berufen, um Haftungsfo­rderungen durchzuset­zen. Gerade Erben, die eine Immobilie oftmals ohne Kenntnis des tat- sächlichen Zustandes erhalten, werden durch das Urteil entlastet. Das Argument ‚gekauft wie gesehen‘, unter dem Vorbehalt einer nicht arglistige­n Täuschung, ist damit höchstrich­terlich bestätigt.“

Immobilien & Geld

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FOTO: GETTY Was passiert, wenn ein Erbe eine Immobilie verkauft und dann später größere Schäden auffallen? Ein Haftungsfa­ll liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer vorsätzlic­h getäuscht hat, so das Gericht.
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FOTO: RPS Rechtsanwa­lt Tim Banerjee hatte ein entspreche­ndes Urteil erstritten.

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