So gibt es Geld zurück vom Fiskus
Für die Steuererklärung hat man ab jetzt bis Ende Juli Zeit. Und sie kann sich lohnen. Vieles lässt sich steuerlich geltend machen.
DÜSSELDORF Die Steuerklärung ist für viele eine lästige Pflicht. Dabei lohnt sie. Vom Fiskus lässt sich viel Geld zurückholen. Und mehr Zeit hat man inzwischen auch dafür. Die Abgabefrist beim Finanzamt endet nun am 31. Juli 2019. Hilft ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater, hat man sogar Zeit bis Ende Februar 2020. Trödeln wird allerdings härter bestraft: Für jeden überfälligen Monat kann der Fiskus mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag verlangen. Wer die Frist nicht halten kann, sollte beim Finanzamt rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Arbeitsweg Egal ob Auto, Zug, Rad oder zu Fuß: Der Fiskus erkennt Ausgaben für den Arbeitsweg teilweise an. Für den Weg zur Arbeit gibt es pro vollen Kilometer der einfachen Strecke eine Entfernungspauschale von 30 Cent. Das Finanzamt berücksichtigt nur die kürzeste Straßenverbindung. Zahlt man für Bus oder Bahn-Ticket mehr als die Pendlerpauschale, kann man auch die Ticketkosten geltend machen.
Arbeitsmittel Berufstätige, die einen Laptop, Schreibtisch oder Drucker anschaffen, können erstmals bis zu 952 Euro direkt in voller Höhe von der Steuer absetzen, vorher waren es nur 487,90 Euro. War der Gegenstand teurer, müssen die Kosten anteilig auf mehrere Jahre verteilt werden. Für Anschaffungen wie Handys, die man nur zum Teil beruflich nutzt, kann der berufliche Kostenanteil geltend gemacht werden, so Finanztest im Heft „Steuern 2019“. Und wer nicht so viel ausgegeben hat: Als Pauschbetrag bei Werbungskosten kann jeder 1000 Euro ansetzen.
Altersvorsorge Aufwendungen für die Altersvorsorge sind absetzbar. Dazu gehören etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Hier gilt ein Höchstbetrag von 23.712 Euro. Für 2018 erkennt das Finanzamt 86 Prozent der Aufwendungen an.
Kinderbetreuung Eltern können Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder bis zum 14. Lebensjahr als Sonderausgaben absetzen. So etwa für Kita, Tagesmutter, Aupair oder auch die Ganztagsbetreuung. Der Fiskus akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4000 Euro pro Kind und Jahr. Wichtig: Am besten eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung verlangen und diese per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, Ausgaben für Musikschule und Sportverein auch nicht.
Großeltern Auch wenn Eltern oder Schwiegereltern auf die Enkel aufpassen, kann man die Ausgaben dafür geltend machen. Vorausgesetzt, es gibt einen Arbeitsvertrag wie un- ter Dritten üblich. Zudem muss der Lohn überwiesen werden. Ist die Betreuung unentgeltlich, kann man die Fahrtkosten per Quittung erstatten und in der Steuererklärung mitangeben.
Kindergeld Für Kinder bis zum 25. Geburtstag erhalten Eltern Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Für Besserverdiener lohnen meist die Freibeträge mehr, die erst über die Jahresabrechnung ihre volle Wirkung entfalten, so Finanztest. Kindergeld gibt es auch, wenn das Kind eine erste Berufsausbildung (Lehre oder Studium) absolviert und noch unter 25 ist. Und es gilt ebenso, wenn das Kind ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr macht. Handwerker und Haushaltshilfen Um die legale Beschäftigung zu fördern, gewährt der Staat auf viele Tätigkeiten rund um Haus und Haushalt einen Steuerbonus. So kann man haushaltsnahe Dienstleistungen wie die der Putzfrau, der Gartenhilfe, des Babysitters oder des Tier-Betreuers steuerlich geltend machen. Und zwar 20 Prozent der Ausgaben von maximal 20.000 Euro im Jahr. Damit sind also bis zu 4000 Euro Steuerermäßigung möglich. Wichtig: Die Hilfen müssen auf Steuerkarte oder als Selbstständige arbeiten und per Überweisung bezahlt werden. Für Minijobber lassen sich 20 Prozent der Kosten von maximal 2550 Euro im Jahr absetzen, hier sind also 510 Euro Steuerbonus möglich. Bei Handwerksleistungen (etwa des Gärtners oder Klempners) kann man 20 Prozent von bis zu 6000 Euro der Arbeits-, Fahrtund Maschinenkosten absetzen. Materialkosten können dagegen nicht abgesetzt werden.
Krankheitskosten Zahlungen für Arztbesuche, Arzneien, Physiotherapie oder Hörgerät und Brille, aber auch für eine Augen-OP zählen steuerlich. Das gilt ebenso für Aufwendungen für die Kinder, etwa Zuzahlungen zur Zahnspange. Das Finanzamt rechnet jedoch je nach Familienstand und –größe eine zumutbare Eigenbelastung an. Erst wenn die Krankheitsausgaben diese Grenze überschreiten, bringt das Steuervorteile. Wie hoch die individuelle Eigenbelastung ist, berechnet der Online-Rechner des Bayerischen Finanzamts unter http:// t1p.de/1k73. Wer an einer Behinderung leidet, kann einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen anstatt die Krankheitskosten de- tailliert nachzuweisen. Dieser richtet sich nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro (bei Grad der Behinderung von 25 Prozent) und 1420 Euro (100 Prozent).
Kapitalerträge Grundsätzlich führen Banken auf Kapitalerträge die Abgeltungssteuer von 25 Prozent ab, sofern der Bürger keinen Freistellungsauftrag erteilt hat. Wer einen persönlichen Einkommensteuersatz hat, der kleiner ist als 25 Prozent, hat damit aber zu viel gezahlt und kann sich das Geld zurückholen. Dazu muss er die Anlage KAP zur Einkommensteuer-Erklärung ausfüllen. Steuerfrei bleiben Kapitalerträge bis zu 801 Euro im Jahr (Ehepaare: 1602 Euro).
Bildungskosten Wer sich auf eigene Kosten beruflich weiterbildet, kann etwa Kursgebühren, Fahrtkosten und Lehrmittel steuerlich geltend machen. Studierende können theoretisch auch die Ausgaben für ein Erststudium absetzen (als Sonderausgabe bis zu 6000 Euro) – aber nur im Jahr der Entstehung. Sofern der Student nicht sehr viel nebenher verdient oder weitere Einkünfte hat, hat er nichts davon.
Belege Künftig müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das Finanzamt kann diese aber einfordern. Quittungen und Rechnungen sollte man daher unbedingt aufbewahren.
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