EU-Richter stärken Kundenrechte bei Retouren
LUXEMBURG (dpa) Kunden müssen sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit diesem Grundsatzurteil einmal mehr die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wenn mit dem Transport von etwa im Internet gekauften Waren erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich darum kümmern, erklärten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-52/18). Außerdem dürften für Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen.
Hintergrund des Urteils war eine Klage aus Deutschland. Ein Mann hatte per Telefon ein seiner Meinung nach mangelhaftes Partyzelt gekauft – Ausmaße: fünf mal sechs Meter. Er verlangte die Beseitigung des Schadens oder die Lieferung eines neuen Zeltes. Die Herstellerfirma ging darauf allerdings nicht ein und bestritt die Mängel.
Das Amtsgericht Norderstedt hatte das Verfahren an die EU-Richter verwiesen. Dabei ging es um die Frage, wie bestehendes EU-Recht und die deutsche Umsetzung dessen auszulegen seien. Das Amtsgericht hatte Zweifel daran, dass der Mann verpflichtet sei, dem Verkäufer die Ware zurückzusenden. Daher wollte es wissen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen ein Verbraucher per Telefon oder im Internet gekaufte Ware, die sich als mangelhaft herausstellt, zurückgeben kann beziehungsweise diese repariert werden kann.
Der EuGH erklärte, wenn das Produkt sehr schwer, groß oder zerbrechlich sei, müsste sich eher der Verkäufer um die Abholung kümmern. Und selbst wenn dem Kunden die Rücksendung zuzumuten sei, dürfte er dadurch nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. Komme der Verkäufer seinen Pflichten nicht nach, könne der Kunde den Kaufvertrag auflösen und sein Geld zurückfordern. Der EuGH urteilt immer wieder zugunsten von Verbrauchern. 2017 entschied er, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendienstnummer nicht höher sein dürften als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Andernfalls liege eine unlautere Geschäftspraxis vor. Wenn Verbraucher Waren, die sie zurücksenden, nicht auf unangemessene Weise genutzt haben, müssen sie dem Verkäufer auch nichts zahlen. Das Widerrufsrecht würde beeinträchtigt, falls Verbraucher zahlen müssten, um im Versandhandel gekaufte Ware auszuprobieren.