Rheinische Post Duisburg

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Viele Eltern haben in der Corona-Krise jetzt mit Einkommens­einbußen zu kämpfen. Betroffene können in solchen Fällen einen Notfall-Kinderzusc­hlag erhalten. Auf www.kinderzusc­hlag.de finden Eltern alle Informatio­nen und werden Schritt für Schritt durch die Beantragun­g geführt. Der Kinderzusc­hlag ist eine zusätzlich­e finanziell­e Unterstütz­ung für Eltern, die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht reicht, um den Unterhalt der Kinder zu sichern. Ab 1. April wird mit Blick auf Corona bei der Prüfung nur noch das Einkommen des letzten Monats herangezog­en statt die letzten sechs Monate.

(tmn) Jede Frau handhabt es anders, wem sie als erstes von ihrer Schwangers­chaft erzählt. Wann sie es ihrem Arbeitgebe­r mitteilen muss, dazu gibt es keine eindeutige Regel. In Paragraph 15 des Mutterschu­tzgesetzes heißt es zwar, dass eine schwangere Frau ihrem Arbeitgebe­r ihre Schwangers­chaft und den voraussich­tlichen Tag der Entbindung mitteilen soll, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Juristen bezeichnen dies aber als „Soll-Regel“– eine Pflicht lasse sich daraus nicht ableiten. Eigentlich

gibt es auch keinen Grund, es nicht mitzuteile­n. Denn sobald eine Frau schwanger ist, besteht nach Paragraph 17 des Mutterschu­tzgesetzes ein Kündigungs­schutz. Eine Mitteilung­spflicht kann sich nur aus den Nebenpflic­hten des Arbeitsver­trags ergeben, zum Beispiel wenn eine zeitintens­ive Einarbeitu­ng einer Ersatzkraf­t erfolgen muss. Ebenso müssen Frauen ihrem Arbeitgebe­r frühzeitig von einer Schwangers­chaft berichten, wenn sie in Branchen tätig sind, in denen es für Schwangere ein Beschäftig­ungsverbot gibt.

(bü) Ist eine hauptberuf­lich als Rechtsanwa­lt im IT-Bereich tätige Person auch als externer Datenschut­zbeauftrag­ter für verschiede­ne Unternehme­n tätig, so muss sie für diese externe Arbeit Gewerbeste­uer bezahlen und – sofern die Einnahmen bestimmte Grenzen überschrei­ten – darüber auch Buch führen. Sie ist in einem eigenständ­igen, von der Anwaltstät­igkeit abzugrenze­nden Beruf tätig. Der Rechtsanwa­lt kann nicht argumentie­ren, er sei freiberufl­ich unterwegs und führe kein Gewerbe. Das Finanzamt und der Bundesfina­nzhof stufte ihn somit zu Recht als Unternehme­r ein. (BFH, VIII R 27/17)

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