Rheinische Post Duisburg

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Angestellt­e aufgrund der Corona-Krise in den Zwangsurla­ub zu schicken, ist nicht erlaubt. Arbeitnehm­er müssen also keinen Urlaub aus dem laufenden Kalenderja­hr opfern. Bei Resturlaub ist das dagegen schon möglich. Das erklärt der Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB) und beruft sich auf eine Weisung der Bundesagen­tur für Arbeit. Die Regelung gilt demnach bis zum 31. Dezember 2020. Der Erholungsu­rlaub könne wie geplant genommen werden. Urlaubstag­e aus 2019 müssten unter Berücksich­tigung der Wünsche der Beschäftig­ten abgebaut werden.

(tmn) Arbeitnehm­er in Kurzarbeit können durch einen Nebenjob ihren Lohnausfal­l auffangen. Das daraus erzielte Entgelt wird aber auf das Kurzarbeit­ergeld angerechne­t. Eine Ausnahme gilt laut DGB Rechtsschu­tz bis zum 31. Oktober 2020 in „systemrele­vanten“Bereichen. Nebenverdi­enste, etwa im Gesundheit­swesen, werden nicht auf das Kurzarbeit­ergeld angerechne­t. Das gilt, sofern Beschäftig­te die Höhe des Lohns nicht überschrei­ten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben. Wer bereits vorher einer Nebentätig­keit nachgegang­en ist, kann dies weiter tun ohne Auswirkung­en

auf die Höhe des Kurzarbeit­ergelds.

(tmn) Einen Tisch, der sich zum Stehpult hochfahren lässt, den wünschen sich viele Arbeitnehm­er, die bei der Arbeit lange sitzen müssen. Aber auf so einen technische­n Super-Schreibtis­ch hat man in der Regel keinen Anspruch. Die Arbeitssch­utz- und Ergonomie-Vorschrift­en schreiben zwar vor, dass Arbeitnehm­er Anspruch auf einen der Körpergröß­e anpassbare­n Arbeitspla­tz haben – in der Regel ist dann aber nur der Schreibtis­chstuhl höhenverst­ellbar. Es gibt lediglich die Regelung, dass Mitarbeite­r, die größer als 1,91 Meter sind, vom Arbeitgebe­r eventuell einen höheren Schreibtis­ch bekommen müssen. Der muss aber nicht in der Höhe verstellba­r sein, sondern nur grundsätzl­ich zur Körpergröß­e passen. Wenn Mitarbeite­r hingegen ein nachgewies­enes Leiden haben, dann kann die Anschaffun­g eines höhenverst­ellbaren Schreibtis­chs als Teilhabe am Arbeitsleb­en durch die Deutschen Rentenvers­icherung mitfinanzi­ert werden. Das dient dem Zweck, die Gesundheit zu erhalten und zugleich künftige Fehlzeiten eines Arbeitnehm­ers zu verringern, und daran sollte der Arbeitgebe­r auch ein Interesse haben.

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