RECHT & ARBEIT
(tmn) Angestellte aufgrund der Corona-Krise in den Zwangsurlaub zu schicken, ist nicht erlaubt. Arbeitnehmer müssen also keinen Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr opfern. Bei Resturlaub ist das dagegen schon möglich. Das erklärt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und beruft sich auf eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit. Die Regelung gilt demnach bis zum 31. Dezember 2020. Der Erholungsurlaub könne wie geplant genommen werden. Urlaubstage aus 2019 müssten unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten abgebaut werden.
(tmn) Arbeitnehmer in Kurzarbeit können durch einen Nebenjob ihren Lohnausfall auffangen. Das daraus erzielte Entgelt wird aber auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Eine Ausnahme gilt laut DGB Rechtsschutz bis zum 31. Oktober 2020 in „systemrelevanten“Bereichen. Nebenverdienste, etwa im Gesundheitswesen, werden nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das gilt, sofern Beschäftigte die Höhe des Lohns nicht überschreiten, den sie vor der Kurzarbeit bekommen haben. Wer bereits vorher einer Nebentätigkeit nachgegangen ist, kann dies weiter tun ohne Auswirkungen
auf die Höhe des Kurzarbeitergelds.
(tmn) Einen Tisch, der sich zum Stehpult hochfahren lässt, den wünschen sich viele Arbeitnehmer, die bei der Arbeit lange sitzen müssen. Aber auf so einen technischen Super-Schreibtisch hat man in der Regel keinen Anspruch. Die Arbeitsschutz- und Ergonomie-Vorschriften schreiben zwar vor, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen der Körpergröße anpassbaren Arbeitsplatz haben – in der Regel ist dann aber nur der Schreibtischstuhl höhenverstellbar. Es gibt lediglich die Regelung, dass Mitarbeiter, die größer als 1,91 Meter sind, vom Arbeitgeber eventuell einen höheren Schreibtisch bekommen müssen. Der muss aber nicht in der Höhe verstellbar sein, sondern nur grundsätzlich zur Körpergröße passen. Wenn Mitarbeiter hingegen ein nachgewiesenes Leiden haben, dann kann die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtischs als Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutschen Rentenversicherung mitfinanziert werden. Das dient dem Zweck, die Gesundheit zu erhalten und zugleich künftige Fehlzeiten eines Arbeitnehmers zu verringern, und daran sollte der Arbeitgeber auch ein Interesse haben.