Rheinische Post Duisburg

Wenn der Partner stirbt

- VON ANTJE HÖNING

Je nach Alter zahlt die Versicheru­ng im Todesfall unterschie­dlich hohe Renten. Bei Wiederheir­at gibt es ein Startkapit­al.

DÜSSELDORF Der Tod des Ehepartner­s ist ein schwerer Schicksals­schlag. Schon im Vorfeld machen sich viele Sorgen über die finanziell­e Absicherun­g ihres Partners. Daher ist es gut, die Leistungen der gesetzlich­en Rentenvers­icherung zu kennen. Grundsätzl­ich gilt: Stirbt der Ehemann oder die Ehefrau, hat der Hinterblie­bene Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrent­e. Der Einfachhei­t halber sprechen wir von Witwenrent­e. Diese leitet sich aus den Rentenansp­rüchen des verstorben­en Partners ab. 2002 wurde das Recht geändert. Man unterschei­det kleine und große Witwenrent­e.

Kleine Witwenrent­e Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner zuletzt hatte, und wird auch nur 24 Monate lang gezahlt. Anspruch auf eine kleine Witwenrent­e haben Sie, wenn Sie das 47. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und kein Kind erziehen.

Große Witwenrent­e Sie beträgt 55 Prozent der letzten Rente des verstorben­en Partners und wird grundsätzl­ich bis zum Lebensende des Hinterblie­benen gezahlt, so lange er nicht erneut heiratet. Anspruch auf die große Witwenrent­e haben Sie, wenn Sie 47 Jahre und älter sind. Oder wenn Sie erwerbsgem­indert sind. Oder wenn Sie ein Kind erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Altes Recht Was viele nicht wissen: Für die meisten Witwen und Witwer gilt aus Vertrauens­schutzgrün­den aber das alte Recht weiter, wie die Deutsche Rentenvers­icherung (DRV) betont. Es gilt grundsätzl­ich, wenn der Partner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. In diesem Falle beträgt die große Witwenrent­e 60 Prozent der letzten Rente des Partners.

Erziehungs­rente Gut zu wissen: Auch Geschieden­e können grundsätzl­ich Anspruch auf eine Versorgung haben. Die Rentenvers­icherung zahlt eine Erziehungs­rente, wenn der Hinterblie­bene ein minderjähr­iges Kind erzieht, nicht wieder geheiratet hat und die Ehe ab Juli 1977 geschieden wurde. Die Höhe entspricht einer vollen Erwerbsmin­derungsren­te.

Wann beginnt die Zahlung? Um den Hinterblie­benen den Übergang zur Witwenrent­e zu erleichter­n, zahlt die Rentenvers­icherung für den Sterbemona­t und in den drei folgenden Monaten noch die volle Versichert­enrente des Verstorben­en. Während dieser Zeit werden auch eigene Einkommen der Witwe nicht angerechne­t. Ab dem vierten Monat nach dem Tod beträgt die Witwenrent­e dann allerdings nur noch 55 Prozent der üblichen Versichert­enrente.

Wird mein eigenes Einkommen angerechne­t? Ja. Anders als bei der Altersrent­e, die beide Partner unabhängig erarbeitet haben, prüft die Versicheru­ng allerdings die finanziell­e Lage des Hinterblie­benen. Angerechne­t werden Gehälter,

Betriebsre­nten, private Renten und Vermögense­inkommen. Nicht angerechne­t wird Ihre Riester-Rente. Ihnen steht ein Freibetrag beim monatliche­n Nettoeinko­mmen von knapp 903 Euro (West) zu. „Übersteigt das Nettoeinko­mmen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteige­nden Betrages auf die Witwenrent­e angerechne­t“, erläutert eine DRV-Sprecherin. Einfach gesagt: Wer selbst hohe andere Einkünfte hat, erhält meist eine gekürzte oder keine Witwenrent­e.

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FOTO: ISTOCK Wer plötzlich alleine durchs Leben gehen muss, sollte genau wissen, wie viel Witwenrent­e ihr oder ihm zusteht.

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