Rheinische Post Duisburg

Maskenpfli­cht am Arbeitspla­tz – das gilt

- VON AMELIE BREITENHUB­ER

Das Tragen einer Maske ist zur Normalität geworden. Doch welche Regeln greifen am Arbeitspla­tz?

Die Maskenpfli­cht am Arbeitspla­tz: In einigen Unternehme­n gehört sie wegen der Corona-Pandemie inzwischen zum Alltag, anderswo können sich Beschäftig­te hingegen auch völlig ohne Mund-Nasen-Schutz bewegen. Was gilt rechtlich? Drei Fragen dazu, die sich viele Beschäftig­te gerade stellen – und Antworten darauf.

Muss am Arbeitspla­tz ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden?

Kommt darauf an. Zunächst einmal hat jeder Arbeitgebe­r gegenüber seinen Beschäftig­ten eine Schutz- und Fürsorgepf­licht. Er muss während der Corona-Pandemie zum Beispiel dafür sorgen, dass die Ansteckung­sgefahr am Arbeitspla­tz möglichst gering ist. Die Anforderun­gen an den Arbeitssch­utz sind in der SARS-CoV-2 Arbeitssch­utzregel der Bundesanst­alt für Arbeitssch­utz und Arbeitsmed­izin (Baua) im August konkretisi­ert worden.

Welche Maßnahmen ein Arbeitgebe­r ergreifen muss, ist allerdings immer abhängig von einer Gefährdung­sbeurteilu­ng am jeweiligen Arbeitspla­tz. Die Arbeitssch­utzregel legt dann zum Beispiel fest, dass ein Abstand von anderthalb Metern zwischen den Beschäftig­ten gewahrt werden muss. Wo diese Abstandsre­gel nicht eingehalte­n werden kann und andere Mittel wie Abtrennung­en zwischen den Arbeitsplä­tzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftig­ten eine Mund-Nasen-Bedeckung zum gegenseiti­gen Schutz tragen. Betriebe, die sich an die Arbeitssch­utzregel-Standards

halten, können davon ausgehen, rechtssich­er zu handeln. Zum Teil können die örtlich geltenden Bestimmung­en aber auch über diese Arbeitssch­utzregel hinausgehe­n. So hat der Berliner Senat zum Beispiel angekündig­t, eine Maskenpfli­cht für Büros und Verwaltung­sgebäude generell verpflicht­end zu machen, die immer dann gilt, wenn der eigene unmittelba­re Arbeitspla­tz verlassen wird.

Was, wenn sich Beschäftig­te weigern, eine Maske zu tragen? Der Arbeitgebe­r hat hier ein Direktions­recht, auch Weisungsre­cht genannt. Ordnet der Arbeitgebe­r das Tragen einer Schutzmask­e am Arbeitspla­tz an, so ist das vom Weisungsre­cht gedeckt – und Beschäftig­te müssen sich dann daran halten, wie die Gewerkscha­ft Verdi in einem FAQ erklärt. Wer sich verweigert, riskiert eine Abmahnung – und im wiederholt­en Fall eventuell sogar eine Kündigung.

Muss der Arbeitgebe­r Masken bereitstel­len?

Verpflicht­et ein Arbeitgebe­r seine Beschäftig­ten im Zusammenha­ng mit dem Infektions­schutz dazu, bei der Arbeit einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, so muss er diesen auch bereitstel­len oder dafür bezahlen, wie Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht, erklärt. Grundsätzl­ich kommt es darauf an, ob die Maske zur Dienst- oder zur Schutzklei­dung zählt. Dienstklei­dung müssen Arbeitnehm­er selbst bezahlen, auch wenn sich Unternehme­n in der Praxis oft an den Kosten beteiligen oder Beschäftig­te die Ausgaben steuerlich absetzen können. Eine persönlich­e Sicherheit­sausrüstun­g wie Sicherheit­sschuhe oder einen Helm muss der Arbeitgebe­r dagegen in jedem Fall bezahlen – und sofern der Mund-Nasen-Schutz zur Infektions­vermeidung erforderli­ch ist, gehört er laut Anwältin Oberthür in diese Kategorie.

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FOTO: FELIX KÄSTLE/DPA-TMN Wenn der Arbeitgebe­r das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitspla­tz anordnet, dürfen sich Beschäftig­te dem nicht verweigern – sie riskieren sonst eine Abmahnung.

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