Fünf Einsprüche gegen das Ergebnis der Kommunalwahl
(pw/ma) Das Briefwahl-Chaos um den 13. September hat für einigen Umut bei Wählern und Duisburger Politikern gesorgt. Stadtdirektor Martin Murrack, er war Leiter der Kommunalwahl, hat sich im Wahlausschuss dafür entschuldigt. Gegen das amtliche Ergebnis der Kommunalwahl, dass dort beschlossen wurde, ist Einspruch noch bis zum Donnerstag, 29. Oktober, möglich. Einspruch eingelegt gegen das Wahlergebnis hat die Bürgerlich-Liberale, die den Einzug in den Rat verpasste. Ihre Argumente: die Briefwahlpannen, mögliche Manipulationen, vermeintliche Wahlwerbung von OB Link und Stadtdirektor Murrack für SPD-Kandidaten sowie der Wohnort von zwei Kandidaten der Tierschutz-Partei außerhalb Duisburgs. Es folgten bislang noch vier weitere Einsprüche von Privatpersonen, teilte die Verwaltung auf Anfrage mit.
Jeder in Duisburg Wahlberechtigte kann ebenso Einspruch erheben wie Parteien und Wählergruppen, die zur Wahl standen. Der Einwand muss schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Dabei muss zuverlässig feststehen, von wem der Einspruch ausgeht. Möglich ist die Einlegung durch Telefax oder Computerfax, nicht aber mittels einfacher E-Mail. Adressat ist in jedem Fall Wahlleiter Martin Murrack.
Er nimmt als Wahlleiter eine amtliche Vorprüfung vor, deren Ergebnis dem Wahlprüfungsausschuss vorgelegt wird. Er wird in der konstituierenden Sitzung des Rates neu besetzt und tagt voraussichtlich Mitte November. Der Ausschuss entscheidet final über etwaige Einsprüche, über die Gültigkeit der Wahl befindet anschließend der Rat.
Damit ein Einspruch am Ende erfolgreich sein kann, muss er eindeutig auf einen „mandatsrelevanten Wahlfehler“hinweisen. Das heißt: Eine Panne bei der Wahl muss sich auch auf die Verteilung der Mandate ausgewirkt haben. Ist das nicht der Fall, kann der Einspruch ohne weitere Ermittlung zurückgewiesen werden.
Dieses „Substantiierungsgebot“im Wahlprüfungsrecht soll sicherstellen, dass das Ergebnis nicht vorschnell angezweifelt wird. „Im Einspruchsverfahren geht es um die Gültigkeit der Wahl als solche, nicht um die Durchsetzung individueller Rechtspositionen der Einspruchsführer“, erklärt Stadtsprecher Jörn Esser, „eingeräumt wird lediglich das Verfahrensrecht, die objektive Rechtmäßigkeit der Wahl in einem förmlichen Verfahren prüfen zu lassen“. Eine Information des Einspruchserhebers über die Entscheidung sei nur im Erfolgsfalle erforderlich. Jeder Bürger kann aber an den öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen von Wahlleiter und Gremien nicht einverstanden ist, bleibt ihm die Klage vor dem Verwaltungsgericht.