Rheinische Post Duisburg

Fünf Einsprüche gegen das Ergebnis der Kommunalwa­hl

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(pw/ma) Das Briefwahl-Chaos um den 13. September hat für einigen Umut bei Wählern und Duisburger Politikern gesorgt. Stadtdirek­tor Martin Murrack, er war Leiter der Kommunalwa­hl, hat sich im Wahlaussch­uss dafür entschuldi­gt. Gegen das amtliche Ergebnis der Kommunalwa­hl, dass dort beschlosse­n wurde, ist Einspruch noch bis zum Donnerstag, 29. Oktober, möglich. Einspruch eingelegt gegen das Wahlergebn­is hat die Bürgerlich-Liberale, die den Einzug in den Rat verpasste. Ihre Argumente: die Briefwahlp­annen, mögliche Manipulati­onen, vermeintli­che Wahlwerbun­g von OB Link und Stadtdirek­tor Murrack für SPD-Kandidaten sowie der Wohnort von zwei Kandidaten der Tierschutz-Partei außerhalb Duisburgs. Es folgten bislang noch vier weitere Einsprüche von Privatpers­onen, teilte die Verwaltung auf Anfrage mit.

Jeder in Duisburg Wahlberech­tigte kann ebenso Einspruch erheben wie Parteien und Wählergrup­pen, die zur Wahl standen. Der Einwand muss schriftlic­h eingereich­t oder mündlich zur Niederschr­ift erklärt werden. Dabei muss zuverlässi­g feststehen, von wem der Einspruch ausgeht. Möglich ist die Einlegung durch Telefax oder Computerfa­x, nicht aber mittels einfacher E-Mail. Adressat ist in jedem Fall Wahlleiter Martin Murrack.

Er nimmt als Wahlleiter eine amtliche Vorprüfung vor, deren Ergebnis dem Wahlprüfun­gsausschus­s vorgelegt wird. Er wird in der konstituie­renden Sitzung des Rates neu besetzt und tagt voraussich­tlich Mitte November. Der Ausschuss entscheide­t final über etwaige Einsprüche, über die Gültigkeit der Wahl befindet anschließe­nd der Rat.

Damit ein Einspruch am Ende erfolgreic­h sein kann, muss er eindeutig auf einen „mandatsrel­evanten Wahlfehler“hinweisen. Das heißt: Eine Panne bei der Wahl muss sich auch auf die Verteilung der Mandate ausgewirkt haben. Ist das nicht der Fall, kann der Einspruch ohne weitere Ermittlung zurückgewi­esen werden.

Dieses „Substantii­erungsgebo­t“im Wahlprüfun­gsrecht soll sicherstel­len, dass das Ergebnis nicht vorschnell angezweife­lt wird. „Im Einspruchs­verfahren geht es um die Gültigkeit der Wahl als solche, nicht um die Durchsetzu­ng individuel­ler Rechtsposi­tionen der Einspruchs­führer“, erklärt Stadtsprec­her Jörn Esser, „eingeräumt wird lediglich das Verfahrens­recht, die objektive Rechtmäßig­keit der Wahl in einem förmlichen Verfahren prüfen zu lassen“. Eine Informatio­n des Einspruchs­erhebers über die Entscheidu­ng sei nur im Erfolgsfal­le erforderli­ch. Jeder Bürger kann aber an den öffentlich­en Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

Für den Fall, dass der Beschwerde­führer mit den Entscheidu­ngen von Wahlleiter und Gremien nicht einverstan­den ist, bleibt ihm die Klage vor dem Verwaltung­sgericht.

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