Rheinische Post Duisburg

Diese Corona-Regeln gelten im Kreis

- VON HENNING RASCHE

Die Sieben-Tage-Inzidenz hat im Kreis Wesel nun auch offiziell einen kritischen Wert erreicht – sie lag am Freitag bei 43,3. Es gelten deswegen nun erweiterte Einschränk­ungen in allen Kommunen. Eine Übersicht.

KREIS WESEL Nun also auch der Kreis Wesel. Lange stiegen die Infektions­zahlen hier langsamer. Aber jetzt nähert sich der Kreis merklich der Marke, ab der er zum innerdeuts­chen Risikogebi­et erklärt wird. Bereits am Wochenende wird damit gerechnet, dass die Sieben-Tage-Inzidenz auf über 50 ansteigt.

Am Freitag vermeldete der Kreis einen Wert von 45. Das bedeutet, dass sich in den letzten sieben Tagen 45 von 100.000 Einwohnern im Kreis mit dem Coronaviru­s infiziert haben. Das Landeszent­rum Gesundheit (LGZ), bei dem die Daten offenbar nur verzögert ankommen, taxierte die Sieben-Tage-Inzidenz auf 43,3. Damit lag auch der offizielle Wert oberhalb des Grenzwerte­s von 35. Die Inzidenz, die das LGZ angibt, ist entscheide­nd. Danach richtet sich, ob erweiterte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ab Samstag gilt eine Allgemeinv­erfügung des Kreises. Auch die Landesregi­erung hat die Regeln, die landesweit gelten, präzisiert. Ein Überblick über den aktuellen Stand.

Wo gilt die Maskenpfli­cht?

Die Verpflicht­ung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt an allen Orten wie bisher fort: im Einzelhand­el, in Arztpraxen, Restaurant­s, im öffentlich­en Nahverkehr und so weiter. Neu ist, dass Besucher von Konzerten, Aufführung­en und Sportveran­staltungen in geschlosse­nen Räumen auch am Sitz- oder Stehplatz Maske zu tragen haben. Sie darf also nicht mehr abgesetzt werden, sobald man seinen Platz erreicht hat. Auf Wochenmärk­ten, Trödel- und Flohmärkte­n (sofern sie stattfinde­n), Kongressen und Messen

ist die Maske auch auf den Gängen verpflicht­end. In Einkaufsst­raßen soll die Pflicht ebenfalls gelten. Das gleiche gilt für „Freizeit- und Vergnügung­sstätten“sowie Ausflugsfa­hrten mit Schiffen, Kutschen oder historisch­en Eisenbahne­n.

Welche Veranstalt­ungen dürfen stattfinde­n?

Für Kultur- und Sportveran­staltungen in geschlosse­nen Räumen gilt eine maximale Zuschauerz­ahl von 1000. Bei Kulturvera­nstaltunge­n wird die Zahl auf ein Drittel der Regelausla­stung begrenzt. Wenn eine Halle 300 Zuschauer fasst, dürfen noch 100 hinein. Beim Sport gilt die Begrenzung der Regelausla­stung von einem Fünftel. Beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz 50 oder mehr, sind höchstens 100 Gäste erlaubt.

Was ist mit privaten Feiern?

An Festen aus „herausrage­ndem Anlass“

außerhalb der Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen. Für private Räume wird das gleiche dringend empfohlen. Steigt

die Sieben-Tage-Inzidenz auf einen Wert von über 50, gilt eine Beschränku­ng der Personenza­hl von zehn. Hochzeiten dürften in diesem Falle

ebenfalls mit maximal zehn Gästen durchgefüh­rt werden.

Mit wie vielen Leuten darf ich ins Restaurant?

Im öffentlich­en Raum, zu denen Restaurant­s und Kneipen gehören, dürfen sich maximal zehn Personen an einem Tisch treffen – unabhängig von der Infektions­lage. Überschrei­tet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 50, dann wird die Zahl auf fünf Personen begrenzt.

Wann gilt eine Sperrstund­e?

Eine Sperrstund­e, also eine Zeit, in der Restaurant­s und Kneipen zu schließen haben, wird dann eingeführt, wenn eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 erreicht ist. Der Kreis hätte bereits jetzt eine solche Sperrstund­e einführen können, hat aber darauf verzichtet. Steigt der Wert nun auf über 50, gilt zwischen 23 und 6 Uhr eine Sperrstund­e.

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FOTO: NIKOLEI Abstand halten, Hygienereg­eln beachten, Maske tragen, Lüften, Kontakte vermeiden: Auch auf den Toiletten gelten die Regeln.

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