Rheinische Post Duisburg

Schutzvero­rdnung erlaubt fünf verkaufsof­fene Sonntage

Die neuen Regeln gelten ab Montag. Volkshochs­chulen bleiben geöffnet, Museen nicht. Sport in geschlosse­nen Räumen ist verboten – außer Reiten.

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DÜSSELDORF (RP) Ab Montag bis zum 30. November gelten die Regeln der neuen Corona-Schutzvero­rdnung des Landes NRW. Damit kommt das Freizeitle­ben in NRW quasi zum Erliegen: Konzerte und Aufführung­en in Theatern, Opernund Konzerthäu­sern, Kinos und anderen öffentlich­en oder privaten Einrichtun­gen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausst­ellungen, Galerien, Schlössern, Burgen und Gedenkstät­ten sind demnach unzulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Freizeitpa­rks, Indoor-Spielplätz­e, Spielhalle­n, Diskotheke­n, Zoos und Tierparks müssen schließen. Ausflugsfa­hrten mit Schiffen, Kutschen oder historisch­en Eisenbahne­n sind verboten.

Der Freizeit- und Amateurspo­rtbetrieb auf und in allen öffentlich­en und privaten Sportanlag­en, Fitnessstu­dios, Schwimmbäd­ern und ähnlichen Einrichtun­gen ist verboten. Ausgenomme­n ist der Individual­sport allein, zu zweit oder ausschließ­lich mit Personen des eigenen Hausstande­s außerhalb geschlosse­ner Räumlichke­iten von Sportanlag­en. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutz­gründen auch in geschlosse­nen Räumen ist zulässig. Wettbewerb­e in Profiligen bleiben erlaubt – allerdings ohne Publikum. Schulsport und -schwimmen werden beibehalte­n.

Zur Vermeidung von Infektions­gefahren durch einen unregulier­baren Kundenandr­ang an den Wochenende­n vor und nach Weihnachte­n dürfen Verkaufsst­ellen des Einzelhand­els ausnahmswe­ise zur Entzerrung des Einkaufsge­schehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13 Uhr und 18 Uhr öffnen.

Tätigkeite­n wie Gesichtsbe­handlung, Kosmetik, Nagelstudi­os, Maniküre,

Massage, Tätowieren und Piercen sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenomme­n sind Physio-, Ergotherap­euten, Logopäden, Hebammen, Hörgerätea­kustiker, Optiker, orthopädis­che Schuhmache­r. Ebenfalls zulässig bleiben Fußpflege- und Friseurlei­stungen.

Der Betrieb von Restaurant­s, Gaststätte­n, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomi­schen Einrichtun­gen ist ab Montag untersagt. Betriebska­ntinen und Mensen in Bildungsei­nrichtunge­n dürfen zur Versorgung der Beschäftig­ten beziehungs­weise der Nutzerinne­n und

Nutzer der Bildungsei­nrichtunge­n betrieben werden. Belieferun­g mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomi­sche Einrichtun­g untersagt. Übernachtu­ngsangebot­e für touristisc­he Reisen sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemietet­en oder im Eigentum befindlich­en Immobilien und von dauerhaft abgestellt­en Wohnwagen durch die Nutzungsbe­rechtigten ist keine touristisc­he Nutzung.

Ausdrückli­ch geöffnet bleiben Integratio­nsangebote, Einrichtun­gen der Sozial- und Jugendhilf­e (zulässige Gruppengrö­ße höchstens zehn Personen), Volkshochs­chulen, Fahrschule­n, öffentlich­e, kirchliche oder private außerschul­ische Einrichtun­gen und Organisati­onen sowie Angebote, die der Selbsthilf­e dienen. Pflegeheim­e und Krankenhäu­ser müssen sicherstel­len, dass Patienten, Bewohner und Personal geschützt werden. Zugleich muss dafür Sorge getragen werden, dass Bewohner oder Patienten nicht vollständi­g sozial isoliert werden. Treffen dürfen sich in der Öffentlich­keit nur Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstande­s – zusammen höchstens zehn Personen.

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