Schutzverordnung erlaubt fünf verkaufsoffene Sonntage
Die neuen Regeln gelten ab Montag. Volkshochschulen bleiben geöffnet, Museen nicht. Sport in geschlossenen Räumen ist verboten – außer Reiten.
DÜSSELDORF (RP) Ab Montag bis zum 30. November gelten die Regeln der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Damit kommt das Freizeitleben in NRW quasi zum Erliegen: Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernund Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen und Gedenkstätten sind demnach unzulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Spielhallen, Diskotheken, Zoos und Tierparks müssen schließen. Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen oder historischen Eisenbahnen sind verboten.
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist verboten. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen ist zulässig. Wettbewerbe in Profiligen bleiben erlaubt – allerdings ohne Publikum. Schulsport und -schwimmen werden beibehalten.
Zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten dürfen Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13 Uhr und 18 Uhr öffnen.
Tätigkeiten wie Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
Massage, Tätowieren und Piercen sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker, orthopädische Schuhmacher. Ebenfalls zulässig bleiben Fußpflege- und Friseurleistungen.
Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist ab Montag untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten beziehungsweise der Nutzerinnen und
Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden. Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt. Übernachtungsangebote für touristische Reisen sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung.
Ausdrücklich geöffnet bleiben Integrationsangebote, Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe (zulässige Gruppengröße höchstens zehn Personen), Volkshochschulen, Fahrschulen, öffentliche, kirchliche oder private außerschulische Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote, die der Selbsthilfe dienen. Pflegeheime und Krankenhäuser müssen sicherstellen, dass Patienten, Bewohner und Personal geschützt werden. Zugleich muss dafür Sorge getragen werden, dass Bewohner oder Patienten nicht vollständig sozial isoliert werden. Treffen dürfen sich in der Öffentlichkeit nur Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes – zusammen höchstens zehn Personen.