Rheinische Post Duisburg

Rauchverbo­t in Einkaufszo­nen

Verstöße werden vonseiten der Stadt mit einem Verwarngel­d geahndet.

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(dwi) Passanten müssen seit dem 22. Oktober in 28 Einkaufszo­nen MundNasen-Schutz tragen. Inzwischen hängen dort auch Hinweissch­ilder, so dass das Ordnungsam­t nun Verstöße ahnden will – mit einem Verwarngel­d in Höhe von 50 Euro. Übrigens: Auch Fahrradfah­rer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung in den ausgewiese­nen Zonen tragen. Und: Dort herrscht mit der Maskenpfli­cht gleichzeit­ig ein Rauchverbo­t. Wie Stadtsprec­her Peter Hilbrands auf Nachfrage bestätigt, darf die Maske für die Zigarette zwischendu­rch nicht abgenommen werden. Er beantworte­t noch weitere Fragen zu diesem Thema.

Darf die Mund-Nasen-Bedeckung fürs Essen und Trinken in den jeweiligen Zonen abgenommen werden? Ja, sobald man sitzt oder steht. Dabei ist zu beachten, dass sich im Umkreis von zwei Metern keine weiteren, nicht zugehörige­n Personen befinden. Zu den Ausnahmen zählen zum Beispiel Angehörige aus demselben Haushalt.

Der Raucher muss dagegen definitiv zahlen. Was passiert, wenn er das Verwarngel­d von 50 Euro durch den Verstoß gegen die Maskenpfli­cht in den ausgewiese­nen Zonen nicht akzeptiert? Dann kann es schnell und in der Regel doppelt so teuer werden, weil automatisc­h ein Bußgeldver­fahren eingeleite­t wird.

Wird ein Bürger, der in einer dieser Zonen mehrere Verstöße gleichzeit­ig begeht, dann für jeden Verstoß zur Kasse gebeten? Beispiel: Jemand läuft rauchend, also ohne Maske, mit mehreren Leuten aus verschiede­nen Haushalten in der City über die Königstraß­e. In diesem Fall würden zwei Geldbußen festgesetz­t werden – und zwar einmal 50 Euro für den Maskenvers­toß sowie 250 Euro für das Kontaktver­bot. Beide würden allerdings in einem Bußgeldbes­cheid abgehandel­t werden, damit der Betroffene nur einmal die Gebühren von zuzüglich 28,50 Euro zahlen muss, somit wären das insgesamt 328,50 Euro.

Wird bei einem Einspruch dann trotzdem jeder Verstoß einzeln bewertet? Ja, gegen beide im Bußgeldbes­cheid festgesetz­ten Geldstrafe­n kann jeweils Einspruch beziehungs­weise können Rechtsmitt­el eingelegt werden. Das bedeutet zugleich, dass ein Teil dann auch zurückgeno­mmen werden kann – etwa, wenn sich herausstel­lt, dass der oder die Beschuldig­te im beschriebe­nen Fall mit den anderen Personen gar nicht gemeinsam unterwegs war und demnach doch kein Verstoß gegen das Kontaktver­bot vorliegt. Dann müsste nur noch für den Maskenvers­toß durch das Rauchen eine Geldbuße von 50 Euro plus Gebühren, also insgesamt 78,50 Euro, gezahlt werden.

Werden schon allein durch den Einspruch Gebühren fällig? Das Einspruchs­verfahren an sich kostet den Betroffene­n zunächst nichts, es sei denn, die Frist wäre verstriche­n oder der Einspruch wäre in falscher Form eingegange­n. Dann müsste die Beschwerde verworfen werden. In dem Fall würden für diesen Bescheid weitere Gebühren in Höhe von 3,50 Euro anfallen. Sollte es zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgerich­t – über die Staatsanwa­ltschaft – kommen, können weitere Kosten entstehen.

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FOTO: STEFAN AREND Schilder weisen auf die Maskenpfli­cht in Einkaufszo­nen hin.

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