Rauchverbot in Einkaufszonen
Verstöße werden vonseiten der Stadt mit einem Verwarngeld geahndet.
(dwi) Passanten müssen seit dem 22. Oktober in 28 Einkaufszonen MundNasen-Schutz tragen. Inzwischen hängen dort auch Hinweisschilder, so dass das Ordnungsamt nun Verstöße ahnden will – mit einem Verwarngeld in Höhe von 50 Euro. Übrigens: Auch Fahrradfahrer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung in den ausgewiesenen Zonen tragen. Und: Dort herrscht mit der Maskenpflicht gleichzeitig ein Rauchverbot. Wie Stadtsprecher Peter Hilbrands auf Nachfrage bestätigt, darf die Maske für die Zigarette zwischendurch nicht abgenommen werden. Er beantwortet noch weitere Fragen zu diesem Thema.
Darf die Mund-Nasen-Bedeckung fürs Essen und Trinken in den jeweiligen Zonen abgenommen werden? Ja, sobald man sitzt oder steht. Dabei ist zu beachten, dass sich im Umkreis von zwei Metern keine weiteren, nicht zugehörigen Personen befinden. Zu den Ausnahmen zählen zum Beispiel Angehörige aus demselben Haushalt.
Der Raucher muss dagegen definitiv zahlen. Was passiert, wenn er das Verwarngeld von 50 Euro durch den Verstoß gegen die Maskenpflicht in den ausgewiesenen Zonen nicht akzeptiert? Dann kann es schnell und in der Regel doppelt so teuer werden, weil automatisch ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Wird ein Bürger, der in einer dieser Zonen mehrere Verstöße gleichzeitig begeht, dann für jeden Verstoß zur Kasse gebeten? Beispiel: Jemand läuft rauchend, also ohne Maske, mit mehreren Leuten aus verschiedenen Haushalten in der City über die Königstraße. In diesem Fall würden zwei Geldbußen festgesetzt werden – und zwar einmal 50 Euro für den Maskenverstoß sowie 250 Euro für das Kontaktverbot. Beide würden allerdings in einem Bußgeldbescheid abgehandelt werden, damit der Betroffene nur einmal die Gebühren von zuzüglich 28,50 Euro zahlen muss, somit wären das insgesamt 328,50 Euro.
Wird bei einem Einspruch dann trotzdem jeder Verstoß einzeln bewertet? Ja, gegen beide im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldstrafen kann jeweils Einspruch beziehungsweise können Rechtsmittel eingelegt werden. Das bedeutet zugleich, dass ein Teil dann auch zurückgenommen werden kann – etwa, wenn sich herausstellt, dass der oder die Beschuldigte im beschriebenen Fall mit den anderen Personen gar nicht gemeinsam unterwegs war und demnach doch kein Verstoß gegen das Kontaktverbot vorliegt. Dann müsste nur noch für den Maskenverstoß durch das Rauchen eine Geldbuße von 50 Euro plus Gebühren, also insgesamt 78,50 Euro, gezahlt werden.
Werden schon allein durch den Einspruch Gebühren fällig? Das Einspruchsverfahren an sich kostet den Betroffenen zunächst nichts, es sei denn, die Frist wäre verstrichen oder der Einspruch wäre in falscher Form eingegangen. Dann müsste die Beschwerde verworfen werden. In dem Fall würden für diesen Bescheid weitere Gebühren in Höhe von 3,50 Euro anfallen. Sollte es zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht – über die Staatsanwaltschaft – kommen, können weitere Kosten entstehen.