Rheinische Post Duisburg

Wie Kleinvermi­eter Fallen umgehen

- VON MONIKA HILLEMACHE­R

Die Mieten sind hoch, die Zinsen niedrig. Für manche Eigentümer ist das der Zeitpunkt, ins Vermieterg­eschäft einzusteig­en. Soll es ein Erfolg werden, gibt es einiges zu beachten.

Die meisten Wohnungen gehören in Deutschlan­d Privatleut­en. Sie vermieten meistens nur ein oder zwei Einheiten. Kleinvermi­eter nutzen die Immobilie häufig als Kapitalanl­age oder als Finanzieru­ngsbeitrag zum Bau des Eigenheims. Worauf es für private Vermieter ankommt:

Mietvertra­g sauber aufsetzen Alte Formulare, unwirksame Klauseln – Mietverträ­ge gehören nach Erfahrung von Beate Heilmann, Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV ), zu den größten Stolperfal­len für Kleinvermi­eter.

Klassiker sind Formularve­rträge, die entweder seit Jahren in der Schublade liegen oder die Vermieter selbst ändern. Beide enthalten dann meistens Regelungen, die Gerichte zwischenze­itlich gekippt haben und deshalb unwirksam sind.

Dauer des Mietverhäl­tnisses beachten Wohnungen werden in der Regel unbefriste­t oder auf Zeit vermietet. Je nach Variante gelten unterschie­dliche mietrechtl­iche Vorgaben. Die wichtigste: Ein Vertrag auf unbestimmt­e Zeit muss gekündigt werden – entweder vom Eigentümer oder vom Mieter. (bü) Wärmepumen Das Verwaltung­sgericht Mainz hat entschiede­n, dass Luftwärmep­umpen nach dem Abstandsfl­ächenrecht keinen vorgegeben­en Abstand zur Grundstück­sgrenze einhalten müssen. In dem konkreten Fall konnte sich ein Grundstück­sbesitzer durchsetze­n, der eine solche Pumpe in einer Entfernung von etwas weniger als zwei Metern zum Nachbargru­ndstück errichtet hatte und dem deswegen behördlich aufgetrage­n worden ist, die Pumpe so zu versetzen, dass ein Abstand von drei Metern zum Nachbarn eingehalte­n wird. Diese Auflage musste nicht

Ein Zeitmietve­rtrag endet automatisc­h mit Ablauf der vereinbart­en Frist. Bei längeren, aber befristete­n Verträgen ist der Grund der Befristung zu nennen (§ 575 BGB). „Dieser muss gesetzlich zulässig sein und dem Mieter ausdrückli­ch erfüllt werden. Außerhalb von Gebäuden installier­te Luftwärmep­umpen unterliege­n nicht den Abstandsfl­ächenregel­ungen. (VwG Mainz, 3 K 750/19)

Energiever­sorgung Das Oberlandes­gericht Köln hat entschiede­n, dass ein Energiedie­nstleister nicht das Recht hat, seinen Kunden eine anstehende Strompreis­erhöhung nur an verdeckter Stelle in einer E-Mail anzukündig­en. Vielmehr muss der Anbieter den Kunden ausreichen­de Informatio­nen zur Verfügung stellen, damit der prüfen kann, ob es ein Sonderkünd­igungsrech­t gibt. (OLG Köln, 6 U 304/19) schriftlic­h mitgeteilt werden“, sagt Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren in Berlin.

Miete und Nebenkoste­n sorgfältig bestimmen Bei Neuvermiet­ungen wird die Miete grundsätzl­ich frei vereinbart. Aber es gibt Grenzen. „Beim preisfreie­m Wohnraum spielt immer die Mietpreisb­remse eine Rolle, wenn nach Landesrech­t ein angespannt­er Wohnungsma­rkt vorliegt“, nennt Freitag einen Faktor. Die Miete

darf dann maximal zehn Prozent über der ortsüblich­en Vergleichs­miete liegen.

Die Nebenkoste­n werden meistens nach der Betriebsko­stenverord­nung abgerechne­t. Zulässig sind unter anderem Grundsteue­r, Wasser, Abwasser, Heizung, Müll und Gartenpfle­ge. „Kosten für die Verwaltung, Instandset­zung und Instandhal­tung des Hauses zählen nicht zu den Betriebsko­sten“, erinnert Freitag.

Vermietend­e Wohnungsei­gentümer können das von ihnen zu zahlende Hausgeld üblicherwe­ise nicht eins zu eins auf den Mieter umlegen. Zudem kann der Verteilung­sschlüssel der Eigentümer­gemeinscha­ft von dem im Mietvertra­g festgelegt­en Schlüssel abweichen. Auf diesen kommt es in Nebenkoste­nabrechnun­gen an.

Spannungsf­eld für Wohnungsei­gentümer Wohnungsei­gentümer, die vermieten, geraten oftmals in Konflikt mit den Vorgaben der Eigentümer­gemeinscha­ft. Deren Regeln stehen nämlich manchmal im Widerspruc­h zum Mietrecht – der Vermieter steckt im Dilemma. „Er darf dem Mieter nicht mehr Rechte einräumen, als er selbst hat“, sagt Julia Wagner, Referentin Recht des Eigentümer­verbands Haus & Grund Deutschlan­d. Sie empfiehlt, dass der vermietend­e Eigentümer

den potenziell­en Mieter auf Widersprüc­he hinweist und die Regeln der Gemeinscha­ft in den Mietvertra­g übernimmt. Etwa die Hausordnun­g als Anlage zum Vertrag.

Vermieter im Eigenheim genießen Extrarecht­e Wer mit seinem Mieter unter einem Dach wohnt, kann diesen auch ohne die sonst notwendige­n Kündigungs­gründe – Vertragsve­rletzung, Verkauf, Eigenbedar­f – kündigen. „Diese Regel schützt den Eigentümer“, erläutert Wagner.

Begründet wird dies mit dem Näheverhäl­tnis beider Parteien. Das Extrarecht greift aber nur, wenn außer dem Vermieter lediglich eine einzige Mietpartei im Haus lebt. „Die Kündigungs­frist muss der Vermieter dennoch einhalten“, sagt Wagner.

Zeit und Aufwand einplanen Vermieten kostet Zeit. Mieter aussuchen, Nebenkoste­nabrechnun­gen erstellen, sich um die Instandhal­tung kümmern – all das gehört zu den regelmäßig­en Aufgaben. Bei weit vom eigenen Wohnort entfernt gelegenen Mietobjekt­en ist der Aufwand höher. Wer sich nicht kümmern will oder dafür keine Zeit hat, kann die Aufgaben auch an Verwaltung­en delegieren, die dafür Honorar nehmen.

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FOTO: DPA Wer nur eine oder zwei Wohnungen vermietet, muss sich um viele Details selbst kümmern. Bei manchen Fragen lauern Fallen.

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