Rheinische Post Duisburg

Mietminder­ung ist rechtens

-

(tmn) Welche Mietminder­ung ist bei einem Mangel angemessen? Über diese Frage streiten Mieter und Vermieter regelmäßig. Klar ist: Mieter sollten nicht zu viel Geld einbehalte­n, wie ein Fall vor dem Amtsgerich­t Stuttgart zeigt (Az.: 32 C 1562/19), über den die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“(10/2020) berichtet. Andernfall­s geraten sie in einen Zahlungsrü­ckstand, der eine Kündigung rechtferti­gen kann.

In dem Fall ging es unter anderem um eine undichte Duschkabin­e. Nach jedem Duschen waren große Pfützen

auf dem Badezimmer­boden, weshalb auch die Möbel beschädigt wurden. Die Kabine wurde erst nach einem Jahr repariert. Bei der Reparatur wurde der Putz im Schlafzimm­er beschädigt. Dieser Schaden wurde erst nach vier Monaten repariert.

Die Mieter minderten aufgrund dieser Mängel die Miete. Dadurch gerieten sie in Zahlungsrü­ckstand. Da dieser nach einer Weile die Grenze von zwei Monatsmiet­en überschrit­t, kündigte der Vermieter. Die Mieter zahlten daraufhin die rückständi­ge Miete nach, räumten die Wohnung aber nicht. Die Räumungskl­age hatte keinen Erfolg: Zum einen bestanden Minderungs­ansprüche der Mieter. Demnach berechtigt die undichte Duschkabin­e zu einer Minderung von zehn Prozent, der beschädigt­e Putz zu einer Minderung von fünf Prozent der Bruttomiet­e. Bei Berücksich­tigung dieser Ansprüche sei der Zahlungsrü­ckstand wesentlich geringer. Die Grenze von zwei Monatsmiet­en werde nicht erreicht, weswegen die Kündigung nicht wirksam sei. Die für die Duschkabin­e von den Mietern angesetzte­n elf Prozent seien noch vertretbar, so das Gericht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany