Rheinische Post Duisburg

Polizei stoppt „Querdenker“-Demo

Trotz gerichtlic­her Verbote versammeln sich Protestler am Zoo. Es hagelt Platzverwe­ise und Anzeigen.

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(mtm/crei) Etwa 40 Protestier­ende fanden sich am Sonntagmit­tag an der Mülheimer Straße ein, um gegen die Corona-Maßnahmen zu demonstrie­ren. Die Teilnehmer hatten ihr Vorhaben als „spontanen Spaziergan­g“deklariert, nachdem eine Demonstrat­ion gerichtlic­h verboten worden war. Weit kamen die sich selbst als „Querdenker“bezeichnen­den Demonstran­ten aber nicht: Schon kurz vor dem Sternbusch­weg löste die Polizei den Protestzug auf. Insgesamt schrieben die Ordnungshü­ter von Stadt und Polizei 24 Ordnungswi­drigkeiten­anzeigen wegen des Verstoßes gegen das Versammlun­gsgesetz, 24 Ordnungswi­drigkeiten­anzeigen wegen des Verstoßes gegen die Corona-Schutzvero­rdnung, eine Strafanzei­ge wegen Beleidigun­g und eine Anzeige wegen Sachbeschä­digung an dem Auto eines Pressevert­reters

Zuvor hatte es eine erneute juristisch­e Schlappe für die „Querdenken“-Bewegung gegeben: Nachdem die Stadt die für gestern angekündig­te „Querdenker“-Demo verboten hatte und damit auch vor dem Verwaltung­sgericht

Düsseldorf Recht bekommen hatte, untersagte auch das Oberverwal­tungsgeric­ht (OVG) Münster die Veranstalt­ung. Das teilte das OVG am späten Freitagabe­nd mit. Die Entscheidu­ng des Gerichts ist unanfechtb­ar. In der Begründung des Gerichts dazu heißt es, es spreche „Überwiegen­des“für die Rechtmäßig­keit des Verbots. Die Beschwerde der Demo-Veranstalt­er habe keinen „unverhältn­ismäßigen Eingriff“in die Versammlun­gsfreiheit dargelegt.

In seiner Beschwerde hatte der Veranstalt­er nur noch eine Teilnehmer­zahl

von 2000 im Hinblick auf das „Mobilisier­ungspotenz­ial“benannt. Ursprüngli­ch hatte er 5000 Teilnehmer angemeldet. Auch die Beschränku­ng der Teilnehmer­zahl oder Anordnung einer ortsfesten Kundgebung kämen als „mildere iIttel der Gefahrenab­wehr“nicht in Betracht, so die Richter. In Bochum war eine Versammlun­g von Kritikern der Corona-Maßnahmen genehmigt worden, nicht aber ein Protestmar­sch. Die Gefahr von Unterschre­itungen des Infektions­schutzrech­tlich gebotenen Abstands könne nicht gewährleis­tet werden. Die Demonstran­ten hatten geplant, vom Zoo über die Mülheimer Straße durch die Innenstadt bis zum Rathaus zu ziehen. Bei einem Aufzug über eine längere Strecke komme es regelmäßig zu (unerwartet­en) Stockungen, Beschleuni­gungen und Verschiebu­ngen innerhalb der Teilnehmer der Versammlun­g, befand das Gericht. Auch mit nur 2000 Teilnehmer­n könne nicht von einem jederzeit übersichtl­ichen Versammlun­gsgeschehe­n ausgegange­n werden.

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RP-FOTO: CREI Sonntagmit­tag an der Mülheimer Straße: Die Polizei löst die verbotene Demonstrat­ion auf und spricht Platzverwe­ise aus.

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