Rheinische Post Duisburg

Hund zwickt 34-Jährigen in die Wade

Das Landgerich­t machte dem Verfahren um fahrlässig­e Körperverl­etzung ein schnelles Ende.

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HÜTTENHEIM (bm) In zweiter Instanz musste sich das Landgerich­t mit dem Biss eines Vierbeiner­s beschäftig­en. Laut ursprüngli­chem Vorwurf hatte der Hund am 23. August 2018 vor einem Supermarkt in Hüttenheim einem 34-Jährigen ins Bein gezwickt – weil der 80-jährige Besitzer sein Tier nicht im Griff hatte. Doch der Berufungsp­rozess endete deutlich schneller als das erstinstan­zliche Verfahren.

Das Amtsgerich­t hatte den Hundebesit­zer vor einem halben Jahr zu einer Geldstrafe von 1300 Euro (20 Tagessätze zu je 65 Euro) verurteilt. Der Strafricht­er sah es nach einer langwierig­en Beweisaufn­ahme als erwiesen an, dass der Angeklagte nicht aufgepasst hatte und der Hund dem Geschädigt­en eine zwei Zentimeter lange, oberflächl­iche Wunde an der Wade zufügte.

Nach eigener Bekundung hätte der Geschädigt­e gar keine Anzeige erstattet, wenn die Ehefrau des Angeklagte­n den Vorfall nicht mit einer abfälligen Bemerkung abgetan hätte. „Der hat doch keine Zeugen. Der kann gar nichts beweisen“, soll sie, so der 34-Jährige in erster Instanz, gesagt haben.

Der Angeklagte, seines Zeichens Rechtsanwa­lt, legte gegen das Urteil

Rechtsmitt­el ein. Diesmal mussten allerdings nicht erst sämtliche Zeugen vernommen werden. Der Vorsitzend­e der Berufungsk­ammer regte ein Rechtsgesp­räch an, an dem neben der Kammer auch die Staatsanwä­ltin und der Verteidige­r – der Sohn des Angeklagte­n – teilnahmen.

Resultat: Die Berufung wurde auf das Strafmaß beschränkt. Und das Verfahren wurde mit Blick auf die bisherige untadelige Lebensführ­ung des 80-Jährigen und den langen zeitlichen Abstand zur Tat gegen Zahlung von 250 Euro an eine gemeinnütz­ige Einrichtun­g eingestell­t.

Das hätte der Senior schon früher haben können. In erster Instanz hatte er den Vorschlag zu einer derartigen Beendigung des Verfahrens noch zurück gewiesen. Und den Prozess hatte es überhaupt nur deshalb gegeben, weil der 80-Jährige Widerspruc­h gegen einen Strafbefeh­l einlegte.

Einen Strafbefeh­l, mit dem er verwarnt werden sollte und der eine Geldstrafe lediglich für den – höchst unwahrsche­inlichen – Fall androhte, dass der Angeklagte in naher Zukunft weitere Gesetzesbr­üche begangen hätte.

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