Hund zwickt 34-Jährigen in die Wade
Das Landgericht machte dem Verfahren um fahrlässige Körperverletzung ein schnelles Ende.
HÜTTENHEIM (bm) In zweiter Instanz musste sich das Landgericht mit dem Biss eines Vierbeiners beschäftigen. Laut ursprünglichem Vorwurf hatte der Hund am 23. August 2018 vor einem Supermarkt in Hüttenheim einem 34-Jährigen ins Bein gezwickt – weil der 80-jährige Besitzer sein Tier nicht im Griff hatte. Doch der Berufungsprozess endete deutlich schneller als das erstinstanzliche Verfahren.
Das Amtsgericht hatte den Hundebesitzer vor einem halben Jahr zu einer Geldstrafe von 1300 Euro (20 Tagessätze zu je 65 Euro) verurteilt. Der Strafrichter sah es nach einer langwierigen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte nicht aufgepasst hatte und der Hund dem Geschädigten eine zwei Zentimeter lange, oberflächliche Wunde an der Wade zufügte.
Nach eigener Bekundung hätte der Geschädigte gar keine Anzeige erstattet, wenn die Ehefrau des Angeklagten den Vorfall nicht mit einer abfälligen Bemerkung abgetan hätte. „Der hat doch keine Zeugen. Der kann gar nichts beweisen“, soll sie, so der 34-Jährige in erster Instanz, gesagt haben.
Der Angeklagte, seines Zeichens Rechtsanwalt, legte gegen das Urteil
Rechtsmittel ein. Diesmal mussten allerdings nicht erst sämtliche Zeugen vernommen werden. Der Vorsitzende der Berufungskammer regte ein Rechtsgespräch an, an dem neben der Kammer auch die Staatsanwältin und der Verteidiger – der Sohn des Angeklagten – teilnahmen.
Resultat: Die Berufung wurde auf das Strafmaß beschränkt. Und das Verfahren wurde mit Blick auf die bisherige untadelige Lebensführung des 80-Jährigen und den langen zeitlichen Abstand zur Tat gegen Zahlung von 250 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt.
Das hätte der Senior schon früher haben können. In erster Instanz hatte er den Vorschlag zu einer derartigen Beendigung des Verfahrens noch zurück gewiesen. Und den Prozess hatte es überhaupt nur deshalb gegeben, weil der 80-Jährige Widerspruch gegen einen Strafbefehl einlegte.
Einen Strafbefehl, mit dem er verwarnt werden sollte und der eine Geldstrafe lediglich für den – höchst unwahrscheinlichen – Fall androhte, dass der Angeklagte in naher Zukunft weitere Gesetzesbrüche begangen hätte.