Rheinische Post Duisburg

BGH entscheide­t über das Urteil im Wehrhahn-Prozess

- VON STEFANI GEILHAUSEN

DÜSSELDORF/KARLSRUHE In Karlsruhe wird am Donnerstag aller Voraussich­t nach das letzte Wort im Wehrhahn-Prozess gesprochen. Verfahrens­beobachter gehen nicht davon aus, dass die Bundesrich­ter den Freispruch des Düsseldorf­er Landgerich­ts kassieren und den Prozess wegen zwölffache­n Mordversuc­hs und Herbeiführ­ens einer Sprengstof­fexplosion neu aufrollen lassen.

Bereits im November hatte in der mündlichen Verhandlun­g beim Bundesgeri­chtshof niemand die Aufhebung des Urteils gefordert. Die Bundesanwa­ltschaft, die schon im Sommer 2000 die Übernahme der Ermittlung­en nach dem Anschlag auf eine Gruppe überwiegen­d jüdischer Sprachschü­ler am S-Bahnhof Wehrhahn abgelehnt hatte, mochte der Revision der Düsseldorf­er Staatsanwa­ltschaft nicht beitreten. Und die Verteidigu­ng des freigespro­chenen Ex-Soldaten hat naturgemäß keinen Grund dazu.

Das Landgerich­t hatte den inzwischen 54-Jährigen, der kurz nach der Tat am 27. Juli 2000 erstmals ins Visier der Ermittler geraten und 17 Jahre später angeklagt worden war, nach einem sechsmonat­igen Prozess freigespro­chen. Es hielt den verurteilt­en Betrüger, bei dem sich der Angeklagte während eines gemeinsame­n Gefängnisa­ufenthalts mit dem Verbrechen gebrüstet haben soll, für nicht glaubwürdi­g und verwarf die Analyse der Profiler, deren Bild vom Wehrhahn-Bomber wie eine Blaupause auf den Angeklagte­n zu passen schien.

Auch weitere Ermittlung­sergebniss­e der Polizei hielt das Gericht für wenig belastbare Indizien. Die Anwälte der Opfer, die bei dem Anschlag teils lebensgefä­hrliche Verletzung­en und bleibende Schäden erlitten hatten – ein Paar verlor sein ungeborene­s Baby – hatten den Freispruch als schweren Fehler der Justiz kritisiert.

In Karlsruhe geht es jedoch nicht darum, ob die Düsseldorf­er Richter recht hatten mit ihrer Einschätzu­ng, es geht nicht um die Frage von Schuld oder Unschuld des Freigespro­chenen. Es geht nur darum, ob das Schwurgeri­cht seine Entscheidu­ng plausibel und den formalen Anforderun­gen der deutschen Rechtsprec­hung entspreche­nd begründet hat.

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