Metro-Lichtinstallation auf dem Rheinturm ist keine Kopie
DÜSSELDORF Nicht jede Licht-Show, die den Rheinturm als Zentrum nutzt, lässt sich mit dem urheberrechtlich geschützten „Rheinkometen“vergleichen oder verwechseln. Mit diesem Urteil hat eine Zivilkammer des Landgerichts der Metro AG alle Möglichkeiten eröffnet, den Rheinturm als Projektionsfläche und Mittelpunkt einer Licht-Show erstrahlen zu lassen. Die Klage der Rechtinhaber am „Rheinkometen“gegen Aufführungen der Metro wurde abgewiesen. Der Streitwert liegt bei 70.000 Euro. Das Landgericht hat mit dieser Entscheidung zugunsten der Metro eine eigene Eil-Entscheidung vom Herbst 2020 widerrufen.
Damals hatte die Stiftung DUS-illuminated als Rechteinhaber am „Rheinkometen“per Einstweiliger Verfügung alle weiteren Licht-Aufführungen der Metro AG stoppen lassen. Viel zu ähnlich sei die Anfang Oktober an zwei Abenden gezeigte Licht-Show des Großhandelsunternehmens, also seien die Urheberrechte der DUS-illuminated am „Rheinkometen“verletzt.
Nach Widerspruch der Metro AG hatte das Landgericht diesen Eilbeschluss in mündlicher Verhandlung überprüft. Dabei wurde im Dezember 2020 der Multimedia-Künstler und Show-Produzent Klaus Gendrung als Zeuge angehört. Er hatte den „Rheinkometen“2016 im Auftrag der DUS-illuminated geschaffen und für die Feier zum 70. Jubiläum des Landes NRW erstrahlen lassen. Im Zeugenstand betonte er, seine Kreation aus blütenweißen Strahlen an der Spitze des Rheinturms sei je nach Witterung bis hin zum Kölner Dom zu sehen. Den „Rheinkometen“gebe es „nur einmal auf der Welt“, so Gendrung als Zeuge. Dem hat sich das Landgericht jetzt angeschlossen – allerdings zum Vorteil der Metro AG.
So bestätigten die Richter, dass die Lichtinstallation des „Rheinkometen“
mit 56 Xenon-Lampen auf einer Höhe von 195 Metern als urheberrechtlich geschütztes „Werk der bildenden Kunst“zu werten sei, „was mit klassischem Ballett zu tun“habe. Aber die Licht-Show der Metro AG, so die Richter weiter, sei damit nicht zu verwechseln. Das Unternehmen nutze bloß 25 Leuchtstrahler – und beziehe den Turm-Schaft in die eigene Licht-Show ein. Nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen seien der „Eyecatcher“der Metro-Variante, sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms projiziert werde, so die Landgerichtskammer. Und damit sei die
Metro-Licht-Show deutlich anders als der „Rheinkomet“, stelle daher keine Verletzung des Urheberrechts dar. Also sei die Licht-Show der Metro-Version eine „zulässige freie Benutzung“– und könne nicht länger untersagt werden.
Klaus Gendrung sagte in einer ersten Reaktion: „Ich bin entsetzt, für mich ist das ein völlig unverständliches Urteil, mehr sage ich dazu aber nicht!“Alle weiteren Schritte müssten nun die Anwälte und die Stiftung DUS-illuminated als Rechte-Inhaber am „Rheinkometen“prüfen. Sie können den Richterspruch jetzt noch per Berufung beim Oberlandesgericht angreifen.