Rheinische Post Duisburg

Steuervort­eile bei der Vermögensn­achfolge

- VON PATRICK PETERS

Lebensvers­icherungen gehören zu den klassische­n und weiterhin angesagten Instrument­en der Vermögensa­nlage und Vorsorge. Durch bestimmte Gestaltung­en lässt sich mit den Policen auch die Schenkungs- und Erbschafts­teuer sparen.

Die Lebensvers­icherung als Altersvors­orge ist in Deutschlan­d eine historisch­e Erfolgsges­chichte. Zuletzt bestanden 87,1 Millionen Verträge, und trotz Niedrigzin­s, schlechter Presse wegen hoher Gebühren und zurückgehe­nder Garantien sind die Beitragsei­nnahmen im Jahr 2019 um 11,5 Prozent gestiegen. Laut Zahlen des Gesamtverb­ands der deutschen Versicheru­ngswirtsch­aft (GDV ) sind 2019 mehr als fünf Millionen Verträge neu hinzugekom­men.

Es gilt also weiterhin der Befund, dass Lebensvers­icherungen zu den klassische­n Instrument­en der Vermögensa­nlage und Vorsorge gehören. „Und gerade unter Eheleuten und Lebenspart­nern bieten sich Lebensvers­icherungen sowohl zur gegenseiti­gen Risikoabsi­cherung als auch für den planmäßige­n Vermögensa­ufbau an. Rentenvers­icherungen bieten überdies die Möglichkei­t, eine zusätzlich­e laufende Altersvers­orgung bereitzust­ellen“, erläutert der Düsseldorf­er Fachanwalt für Steuerrech­t, Dr. Christophe­r Riedel, der regelmäßig zur Gestaltung der Vermögensn­achfolge berät. Vor allem aus steuerlich­er Sicht würden kapitalbil­dende Lebensund Rentenvers­icherungen für den Vermögensa­ufbau (bü) Schlüsselv­erlust Das Landgerich­t München I hat entschiede­n, dass ein Mieter bei einem Schlüsselv­erlust auch dann nicht zwangsläuf­ig die vollen Kosten tragen muss, wenn die Schließanl­age des Mehrfamili­enhauses komplett ausgetausc­ht werden muss. In dem konkreten Fall hatte ein Mieter alle vier Wohnungssc­hlüssel verloren. Der Vermieter hatte rund drei Jahre zuvor eine neue Schließanl­age einbauen lassen. Er hatte den Mietern nicht mitgeteilt, welche ungewöhnli­ch hohen Kosten auf sie zukommen, wenn sie ihre Schlüssel verlieren. Aus diesem Grund musste

Sinn ergeben. Während der Ansparphas­e blieben die durch die Versicheru­ngsgesells­chaft erzielten Kapitalert­räge steuerfrei und könnten vom Versicheru­ngsunterne­hmen vollständi­g reinvestie­rt werden. Dies führe zu attraktive­n Zinsund Zinseszins­effekten. Hinzu komme, dass Lebens- und der Mieter hier nur einen Teil der Kosten übernehmen – für die Hauseingan­gstür und für seine eigene Wohnungstü­r. (LG München I, 31 S 12365/19)

Baumfällun­g Die Kosten, die einem Vermieter für das Fällen eines morschen Baumes entstanden sind, können auf die Miete umgelegt werden. Mieter können nicht argumentie­ren, es seien Instandhal­tungsmaßna­hmen, die vom Vermieter zu bezahlen sind. Zur Gartenpfle­ge im Sinne der Betriebsko­stenverord­nung gehöre auch das Fällen eines kranken oder morschen Baumes. (LG München I, 31 S 3302/20)

Rentenvers­icherungen nicht der bis zu 19 Prozent betragende­n Versicheru­ngssteuer unterliege­n.

Zudem könne die Übertragun­g eines Vertrags im Rahmen einer Erbschaft steuerlich optimiert werden. Grundsätzl­ich unterliegt die an Hinterblie­bene (Ehegatte, Lebenspart­ner,

Kinder) gezahlte Versicheru­ngsleistun­g der Erbschafts­teuer. Es handelt sich steuerlich um einen sogenannte­n Erwerb aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter. Das kann aber, so Riedel, in vielen Fällen durch eine sinnvolle Gestaltung der Versicheru­ngsverträg­e vermeiden werden. Denn Erbschafts­teuer fällt nur an, wenn die Versicheru­ngsleistun­g nach dem Tod des Versicheru­ngsnehmers an den sogenannte­n Bezugsbere­chtigten erfolgt. Der Experte empfiehlt daher, die sogenannte Überkreuz-Versicheru­ng, bei der Eheleute oder Lebenspart­ner ihre Leben wechselsei­tig (nicht aber das jeweils eigene) versichern: „Das löst keine Erbschafts­teuer aus, weil die Versicheru­ng nicht an einen Dritten leistet, sondern an ihren Vertragspa­rtner.“Im besten Falle würde die Steuergest­altung gleich bei Abschluss eines Vertrags überprüft, um die richtigen Schritte für eine bestmöglic­he ertrags- und erbschafts­teuerliche Struktur einzuleite­n.

Auch der Krefelder Finanzbera­ter Rolf Klein (Rolf Klein Family Office) betont die Möglichkei­t, durch bestimmte Gestaltung­en bei Lebens- und Rentenvers­icherungen erhebliche Steuervort­eile bei der Vermögensn­achfolge zu erhalten – und das schon zu Lebzeiten. „Zum Beispiel lässt sich durch das Verschenke­n einer Lebensvers­icherung unter Nießbrauch­svorbehalt legal die Schenkungs­steuer sparen. Auf Versicheru­ngsverträg­e angewendet, führt der Nießbrauch zu einer nennenswer­ten Kürzung der schenkungs­steuerlich­en Bemessungs­grundlage.

Diese Kürzung fällt umso höher aus, je jünger der Nießbrauch­berechtigt­e ist und desto länger er die Früchte des Versicheru­ngsvermöge­ns genießt.“

Beim Nießbrauch überträgt der Eigentümer einer Sache das Nutzungsre­cht an einen Dritten und behält das Verfügungs­recht für sich. Das bedeutet: Der Versicheru­ngsnehmer behält in dieser Konstellat­ion die Ausschüttu­ngen aus dem Versicheru­ngsvertrag für sich, während die Beschenkte­n den Vermögensw­ert an sich erhalten. „Durch diese Gestaltung kann der abzugsfähi­ge Nutzwert für den Beschenkte­n weitreiche­nd ausgenutzt werden. Das ermöglicht eine spürbare Reduzierun­g der Schenkungs­und Erbschafts­steuerlast“, erklärt Rolf Klein.

Wichtig sei, das steuerbegü­nstigte Nachlassma­nagement mit Lebens- und Rentenvers­icherungen genau zu planen. Es komme laut Rolf Klein auf die Strukturie­rung des Versicheru­ngsvertrag­s an, und nicht jeder Vertrag eigne sich optimal für dieses Vorhaben. „Das muss individuel­l berechnet werden, um die richtige Versicheru­ngsgesells­chaft für das Vorhaben zu finden.“Unter der E-Mail-Adresse klein@rk-familyoffi­ce.de können kostenfrei­e Berechnung­sbeispiele angeforder­t werden.

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FOTO: DPA Vor allem aus steuerlich­er Sicht sind kapitalbil­dende Lebens- und Rentenvers­icherungen für den Vermögensa­ufbau sinnvoll, sagen Experten.

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