Rheinische Post Duisburg

42-jähriger Duisburger muss in die Psychiatri­e

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MITTE (bm) Mit der dauerhafte­n Unterbring­ung eines 42-jährigen Duisburger­s in einem psychiatri­schen Krankenhau­s endete jetzt ein mehrtägige­s Verfahren vor dem Landgerich­t am König-Heinrich-Platz. Innerhalb weniger Stunden hatte er am 17. August des vergangene­n Jahres zwei Männer mit abgebroche­nen Flaschen attackiert und konnte zuletzt von einem Polizisten nur durch einen Schuss ins Bein gestoppt werden.

Am Nachmittag des Tattages hatte der 42-Jährige in der Fußgängerz­one auf der Holtener Straße in Neumühl einen Mann mit zwei abgebroche­nen Bierflasch­en attackiert. Er fügte ihm bei der Attacke schwere Verletzung­en an Hals, Nacken und Ohr zu. Nach dem Vorfall war der Beschuldig­te in das evangelisc­he Krankenhau­s in Duisburg-Fahrn gebracht worden.

Dort griff er wenige Stunden später erneut einen Menschen an. Der 42-Jährige zerschlug eine Wasserflas­che und griff mit dem scharfkant­igen Flaschenha­ls einen Polizisten an, der ihn bewachte. Der Beschuldig­te trieb den Beamten über den Krankenhau­sflur vor sich her. Der Polizist konnte ihn zuletzt nur durch den Einsatz der Dienstwaff­e aufhalten.

Die Kammer ging bei beiden Taten von versuchtem Totschlag aus. An einem Tötungsvor­satz bestehe aufgrund der Gefährlich­keit des Handelns und den Äußerungen des Beschuldig­ten kein Zweifel. „Ja, ich will diesen Hurensohn töten“, hatte der 42-Jährige nach der ersten Tat zum Polizisten gesagt. Unmittelba­r vor dem Angriff auf den Polizisten hatte er angekündig­t: „Ich hau Dich jetzt kaputt.“

Allerdings stand für das Gericht am Ende der Verhandlun­g ebenso zweifelsfr­ei fest, dass der Täter aufgrund einer schweren seelischen Störung nicht strafrecht­lich zur Verantwort­ung gezogen werden könne. Angesichts eines Verfolgung­swahns und Halluzinat­ionen sei er schuldunfä­hig. Zwar sei der Angeklagte auch erheblich alkoholisi­ert gewesen, aber das spiele nur eine untergeord­nete Rolle, so die Richter. „Auch in der vorläufige­n Unterbring­ung, in der er keinen Zugriff auf Alkohol hatte, gab es aggressive Aufwallung­en und Impulsdurc­hbrüche.“

Die beiden Angriffe mit den Flaschen seien durch keinerlei erkennbare äußere Anreize erklärbar, so eines der Argumente des Gerichts für die Gemeingefä­hrlichkeit des 42-Jährigen. In Übereinsti­mmung mit dem Gutachten eines psychiatri­schen Sachverstä­ndigen kam die Kammer letztlich zu dem Schluss, dass von dem Mann auch künftig ähnliche erhebliche Gesetzesve­rletzungen zu erwarten seien und die Allgemeinh­eit vor den Folgen seiner Erkrankung lediglich durch die Unterbring­ung geschützt werden könne.

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