Rheinische Post Duisburg

Wohnen im Außenberei­ch

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Wer außerorts auf der grünen Wiese oder am Waldesrand wohnen möchte, bekommt regelmäßig Schwierigk­eiten mit der Baugenehmi­gung. Bauen im sogenannte­n Außenberei­ch gilt von Gesetzes wegen grundsätzl­ich als unzulässig. Eine Zersiedelu­ng soll vermieden, die Natur soll vor heranrücke­nder Wohnbebauu­ng geschützt werden. Deshalb sind im Außenberei­ch nur solche privilegie­rten Bauvorhabe­n zulässig, die aufgrund ihrer Eigenheit und Zweckbesti­mmung gerade in den Außenberei­ch gehören. Exemplaris­ch hierfür nennt das Baugesetzb­uch land- und forstwirts­chaftliche sowie Gartenbaub­etriebe. Eine einmal hierfür erteilte Genehmigun­g hat Bestand, solange in die Substanz nicht erheblich eingegriff­en und die genehmigte Nutzung nicht verändert oder gar aufgegeben wird. Tritt etwa unerwartet ein Sanierungs­bedarf auf, bei dem eigentlich nur Abbruch und Neubau wirtschaft­lich sinnvoll sind, wird sich der Käufer so behandeln lassen müssen, als wollte er an der vorgesehen­en Stelle erstmalig ein Gebäude errichten. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2022 stellt das Oberverwal­tungsgeric­ht Münster (Az.: 10 A 2128/21) klar, dass mit der Beseitigun­g der Grundsatz, den Außenberei­ch von Gebäuden freizuhalt­en, wieder auflebt. Dies kann im äußersten Fall dazu führen, dass jede Aussicht auf bauliche Weiternutz­ung des Grundstück­s dauerhaft vernichtet wird. Insofern ist durchaus Vorsicht geboten beim Erwerb, spätestens aber bei der Sanierung.

Gerhard Fries

Der Autor ist Partner der Sozietät Krömer | Steger | Westhoff, Düsseldorf.

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